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  • Format: PDF

Jede Wissenschaft bedient sich bestimmter Methoden, Arten des Vorgehens, um Antworten auf die von ihr gestellten Fragen zu erlangen. Welcher Methoden bedient sich die Rechtswissenschaft? Unter der "Rechtswissenschaft" wird in die sem Buche diejenige Wissenschaft verstanden, die sich mit der Lösung von Rechts fragen im Rahmen und auf der Grundlage einer bestimmten, historisch erwachse nen Rechtsordnung befaßt, also die herkömmlicherweise so genannte Jurisprudenz. Mit dem Recht befassen sich auch andere Wissenschaften, so die Rechtshistorie und die Rechtssoziologie. Es versteht sich, daß sich…mehr

  • Geräte: PC
  • ohne Kopierschutz
  • eBook Hilfe
  • Größe: 60.16MB
Produktbeschreibung
Jede Wissenschaft bedient sich bestimmter Methoden, Arten des Vorgehens, um Antworten auf die von ihr gestellten Fragen zu erlangen. Welcher Methoden bedient sich die Rechtswissenschaft? Unter der "Rechtswissenschaft" wird in die sem Buche diejenige Wissenschaft verstanden, die sich mit der Lösung von Rechts fragen im Rahmen und auf der Grundlage einer bestimmten, historisch erwachse nen Rechtsordnung befaßt, also die herkömmlicherweise so genannte Jurisprudenz. Mit dem Recht befassen sich auch andere Wissenschaften, so die Rechtshistorie und die Rechtssoziologie. Es versteht sich, daß sich die Rechtshistorie der Metho den der Geschichtswissenschaft, die Rechtssoziologie soziologischer Methoden be dient. Wie aber steht es mit der Rechtswissenschaft im engeren Sinne, also der Jurisprudenz? Es hat eine Zeit gegeben, sie liegt noch nicht sehr lange zurück, da war es den Juristen nicht zweifelhaft, daß sie über Methoden sowohl der Lösung von Rechts fällen wie der Bearbeitung des geltenden Rechts in seiner Gesamtheit verfügten, die denen anderer Wissenschaften hinsichtlich der an sie zu stellenden Anforderungen nicht nachstünden. Heute ist das anders. Man spricht von "Gewißheitsverlusten im juristischen Denken" \ hält Methodenwahl für beliebig, will sich, statt mit als zu treffend erkannten, mit nur "vertretbaren" oder "konsensfahigen" Lösungen be gnügen oder verweist die Juristen gar auf die Sozialwissenschaften als die einzigen, von denen sie für sie relevante Erkenntnisse erwarten dürften. Dahinter steht einmal die Erkenntnis, daß in juristische Beurteilungen - z. B. eines bestimmten Verhaltens als "fahrlässig" - immer wieder Bewertungen einfließen.

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