Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 10 Punkte, Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) (Rechtswissenschaften), Sprache: Deutsch, Abstract: "Eltern haften für ihre Kinder" ist die umgangsprachliche Regel, wenn Kinder Schäden verursachen. 1 Dass dies nicht ,Gesetz' ist, beweist die Vorschrift des § 828 BGB, welcher die Haftung Minderjähriger ausschließt bzw. einschränkt, denn wäre eine Haftung für Minderjährige nicht grundsätzlich möglich, so bedürfte es keiner Ausschluss- und Einschränkungsvorschrift. Der Gesetzgeber hat durch das zweite Gesetz zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 2 die Verantwortlichkeit Minderjähriger insbesondere durch Neufassung des § 828 BGB modifiziert. Für die vorliegende Arbeit entscheidende Änderung ist der neue § 828 Abs.2 S. 1 BGB, der in bestimmten Fällen die Minderjä hrigen-Haftung im Straßen- und Schienenverkehr ausschließt. Unfälle, vor allem die große Gruppe der durch Minderjährige verursachten Straßenverkehrsunfälle, spielen in der Praxis eine große Rolle. 3 Dies lässt sich einerseits belegen anhand der zu diesem Problemkreis ergangenen Rechtsprechung 4 , aber auch Angaben des Statistischen Bundesamts 5 , wonach 2003 15,15 % (71.009) aller Getöteten und Verletzten im Straßenverkehr minderjährig waren, zeigen, dass dies ein Problemfeld ist, welches eine Berücksichtigung durch den Gesetzgeber rechtfertigt. Ziel dieser Arbeit soll es sein, darzustellen, unter welchen Voraussetzungen Minderjährige im Straßen- und Schienenverkehr als Schädiger zur Haftung herangezogen werden können und wann sie als Geschädigte mithaftbar sind. Den Schwerpunkt bildet so eine Auseinandersetzung mit dem neugefassten § 828 BGB, den darin festgelegten Altersgrenzen und damit einhergehend entwicklungspsychologischen Erkenntnissen zu Fähigkeiten Minderjähriger im Straßen- und Schienenverkehr. Dabei soll auch die Rechtsprechung seit der Gesetzesänderung berücksichtigt werden.
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