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Im Betriebsverfassungsgesetz existiert kein umfassendes Mitbestimmungsrecht für neue Technologien oder für einzelne Anwendungsfälle. Es existieren lediglich Normen, die sich direkt auf die entsprechende Technologien und deren Einsatz beziehen, wie z.B. §87 Abs. 1 Nr. 6, §90 Abs. 1 Nr. 2 und §111 Nr. 4. Hieraus kann der Betriebsrat bei der Einführung von neuen Technologien seine Rechte geltend machen. Hierzu zählen neben Informations- und Beratungsrechten (§90 BetrVG) insbesondere die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates. Im Folgenden wird dabei explizit auf das in §87 Abs. 1 Nr. 6 geregelte…mehr

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Produktbeschreibung
Im Betriebsverfassungsgesetz existiert kein umfassendes Mitbestimmungsrecht für neue Technologien oder für einzelne Anwendungsfälle. Es existieren lediglich Normen, die sich direkt auf die entsprechende Technologien und deren Einsatz beziehen, wie z.B. §87 Abs. 1 Nr. 6, §90 Abs. 1 Nr. 2 und §111 Nr. 4. Hieraus kann der Betriebsrat bei der Einführung von neuen Technologien seine Rechte geltend machen. Hierzu zählen neben Informations- und Beratungsrechten (§90 BetrVG) insbesondere die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates. Im Folgenden wird dabei explizit auf das in §87 Abs. 1 Nr. 6 geregelte Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der "Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen"1 eingegangen.

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