Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) gestattet es, die unternehmerische Mitbestimmung der Arbeitnehmer flexibel im Wege einer Vereinbarungslösung zu regeln. Deutschen Kapitalgesellschaften ist diese Möglichkeit verwehrt.°°Zahlreiche deutsche Gesellschaften haben sich aus diesem Grunde bereits in eine SE umgewandelt. Dabei geht es nicht nur darum, das Ausmaß der Arbeitnehmerbeteiligung zu reduzieren, sondern auch darum, dass die geltenden Mitbestimmungsgesetze die internationale Wirtschaftsverflechtung nicht hinreichend berücksichtigen. So ist es nach der bestehenden gesetzlichen Lage nicht möglich, die Arbeitnehmer ausländischer Tochtergesellschaften in die Mitbestimmung im Aufsichtsrat einer deutschen Konzernmuttergesellschaft mit einzubeziehen. Die vorliegende Arbeit knüpft an diverse Vorstöße aus Wissenschaft und Praxis an, die Möglichkeit von Mitbestimmungsvereinbarungen auch für deutsche Kapitalgesellschaften zu eröffnen. Eine derartige Öffnungsklausel wirft eine Reihe rechtlicher und praktisch relevanter Probleme auf, die allenfalls ansatzweise geklärt sind. Die Arbeit zeigt Wege auf, wie eine derartige Vereinbarungslösung in den rechtlichen Rahmen von nationalem und europäischem Gesellschafts-, Arbeits- und Kollisionsrecht eingebettet werden kann. Dabei geht es nicht nur um die Gestaltung einer Öffnungsklausel de lege ferenda, sondern auch um Fragen, die de lege lata von großer Relevanz sind, etwa um das Verhältnis zum europäischen Betriebsrat, rechtliche Fragen bei der praktischen Durchführung von Verhandlungen über die Mitbestimmung sowie die Rechtsnatur und kollisionsrechtliche Behandlungen von Vereinbarungen über die Mitbestimmung.
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