Die Verhandlungssituation der Leitungen bei grenzüberschreitenden Hereinverschmelzungen konterkariert das gesetzgeberische Ideal einer ausgehandelten Mitbestimmung. Hier sind die Leitungen häufig gehalten, mit der sog. Leitungsentscheidung nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 MgVG frühzeitig zugunsten der gesetzlichen Auffangregelung auf Verhandlungen zu verzichten. Praktiker sehen die Lösung in Verhandlungen trotz einer Leitungsentscheidung. Der Autor zeigt, dass der Abschluss einer Mitbestimmungsvereinbarung bis zur Eintragung der Zielgesellschaft bzw. bis zum Ablauf der Verhandlungsfrist auch nach einer Leitungsentscheidung möglich ist. Dabei identifiziert er u.a. ein sinnvolles Verfahren für die Praxis und verneint einen Rechtsmissbrauch.
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