Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Investition und Finanzierung, Note: 1,3, HAWK Hochschule für angewandte Wissenschaft und Kunst - Fachhochschule Hildesheim, Holzminden, Göttingen, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Zusammenbruch eines Unternehmens hat zahlreiche negative Konsequenzen. Wenn eine oftmals über Jahre und Jahrzehnte gewachsene Einheit zerstört wird, verlieren Arbeitnehmer ihre Arbeitsplätze und Gläubiger müssen, soweit sie keine gesicherten Forderungen haben, in der Regel einen Totalverlust ihrer Forderungen hinnehmen, was wiederum Ursache für den Zusammenbruch des eigenen Unternehmens sein kann. Die neue Insolvenzordnung vom 01.01.1999 richtet sich nicht mehr hauptsächlich auf die Zerschlagung und Eliminierung von Unternehmen, sondern versucht den Grundsatz „Sanieren statt Zerschlagen“ umzusetzen. Die Intention des Gesetzgebers war folglich, die Unternehmenssanierung im Insolvenzverfahren zu fördern. Reorganisation und übertragende Sanierung stehen nun gleichberechtigt neben der Liquidation des Unternehmens als Verwertungsmöglichkeit zur Verfügung. Diesen Ansatz hat das frühere Konkurs- und Gesamtvollstreckungsrecht nicht verfolgt. Die Vergleichsordnung hat nur in ganz bestimmten, eng umgrenzten und damit seltenen Fällen, einen neuen Start oder geordneten, entschuldeten Rückzug des Gemeinschuldners ermöglicht. Der Gedanke des Fresh Start, die Eigensanierung des Gemeinschuldners, war zu einem kümmerlichen Schattendasein vergattert. Die Insolvenzordnung (InsO) stellt dagegen mit den §§ 217 bis 269 und dem dort geregelten Insolvenzplan ein universelles Instrument zur Verfügung, dass innerhalb des Insolvenzverfahrens die Möglichkeit eröffnet, alternativ eine von der Verwertung des Schuldnervermögens und der Erlösverteilung abweichende Gestaltung vorzunehmen, insbesondere zum Erhalt des Unternehmens. Angelehnt an das US-amerikanische Insolvenzrecht hat der Gesetzgeber den Insolvenzplan, als Option in das Insolvenzverfahren aufgenommen. Somit wird es dem Schuldner ermöglicht, aktiv die Insolvenzabwicklung zu gestalten, ohne inhaltlichen Schranken zu unterliegen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll das Insolvenzplanverfahren auch dem Schuldner zugänglich sein und damit die Eigensanierung mit entsprechender Entschuldung ermöglichen.