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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2021 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: 1,0, Hochschule für angewandte Wissenschaften Kempten, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz verankert im SGB VIII mit dem neu eingefügten § 9a SGB VIII die in der Praxis bereits bestehenden Strukturen von Ombudschaften als externe und unabhängige Anlaufstellen, die Betroffenen in Konfliktsituationen zur Seite stehen und verlangt, dass die Länder die Schaffung einer bedarfsgerechten Struktur von Ombudsstellen in ganz Deutschland sicherstellen. So sollen Kinder, Jugendliche und ihre…mehr

Produktbeschreibung
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2021 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: 1,0, Hochschule für angewandte Wissenschaften Kempten, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz verankert im SGB VIII mit dem neu eingefügten § 9a SGB VIII die in der Praxis bereits bestehenden Strukturen von Ombudschaften als externe und unabhängige Anlaufstellen, die Betroffenen in Konfliktsituationen zur Seite stehen und verlangt, dass die Länder die Schaffung einer bedarfsgerechten Struktur von Ombudsstellen in ganz Deutschland sicherstellen. So sollen Kinder, Jugendliche und ihre Familien gehört und in der Wahrnehmung ihrer Rechte unterstützt werden und organisierte Formen der Selbstvertretung gestärkt werden. Sieht man Beschwerde und Partizipationsmöglichkeiten als Motor für positive Weichenstellungen, eröffnet dies ein enormes Verbesserungspotential für zukünftige Entscheidungen und Arbeitsprozesse. Diese Arbeit setzt sich auf Grundlage einer systematischen Literaturrecherche mit der Frage nach den „Möglichkeiten und Grenzen von Ombudschaften bei den Hilfen zur Erziehung“ auseinander. Die Einbindung von Ombudschaften bei strittigen Entscheidungsfindungen im sozialrechtlichen Drei- bzw. Viereck hat eine nicht zu unterschätzende Bedeutung für die Stärkung der Betroffenenrechte, die Beförderung der Einzelfallgerechtigkeit, für Transparenz und Akzeptanz getroffener Entscheidungen und nicht zuletzt für die offensive Verteidigung der Rechtsstaatlichkeit in der Jugendhilfe.