Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 1.7, Universität Kassel, Sprache: Deutsch, Abstract: Am 1. August 2013 trat das Artikelgesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es die Kommunikation mit der Verwaltung über elektronische Dienste zu ermöglichen. Der Abbau bundesrechtlicher Hindernisse für die elektronische Kommunikation mit den Behörden hat zur Folge, dass einfachere, nutzerfreundlichere und effizientere elektronische Verwaltungsdienste ermöglicht werden. Diese können auf einer einheitlichen Oberfläche, unabhängig von lokalen Behörden, allen Bürgerrinnen und Bürgern sowie Unternehmen angeboten werden. Es entsteht ein mobiler Zugang zur Verwaltung, welcher von überall und zu jeder Zeit zur Verfügung steht und ermöglicht ebenso die mobile Erbringung von Verwaltungsdiensten. Die elementare Voraussetzung für eine solche elektronische Verwaltung ist ein äquivalenter, elektronischer Ersatz der Schriftform. Mit in Kraft treten des Artikelgesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften, ist das Ersetzen der Schriftform neben der qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) nun auch durch elektronische Formulare (i.V.m. elektronischer Identifizierung) sowie durch das Verfahren der De-Mail möglich. Aufgrund der hohen vertraglichen Verbindlichkeit dieser Verfahren sind sehr hohe Sicherheitsansprüche an diese zu stellen, welche anhand der Charakteristika und Funktionen (sog. Funktionsäquivalenz) der händischen Unterschrift zu messen sind.