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Essay aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: 2,0, , Veranstaltung: Ethik, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Arbeit analysiert eine moralische Herausforderung bei der Arbeit im Jobcenter. Der Autor beschreibt den Fall von Sanktionen gegen eine Familie bei Kündigung. Hartz IV dient laut SGB II § 1 der Grundsicherung für Arbeitssuchende und soll die Eigenverantwortung der Leistungsberechtigten stärken, damit sie wieder unabhängig von der Grundsicherung leben können. Ziel ist es folglich, das Leben aus eigenen Kräften und Mittel zu bestreiten. Dem Grundsatz des…mehr

Produktbeschreibung
Essay aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: 2,0, , Veranstaltung: Ethik, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Arbeit analysiert eine moralische Herausforderung bei der Arbeit im Jobcenter. Der Autor beschreibt den Fall von Sanktionen gegen eine Familie bei Kündigung. Hartz IV dient laut SGB II § 1 der Grundsicherung für Arbeitssuchende und soll die Eigenverantwortung der Leistungsberechtigten stärken, damit sie wieder unabhängig von der Grundsicherung leben können. Ziel ist es folglich, das Leben aus eigenen Kräften und Mittel zu bestreiten. Dem Grundsatz des Förderns und Forderns folgend muss der Leistungsempfänger jede zumutbare Arbeitsgelegenheit übernehmen. Im § 10 wird Zumutbarkeit und Unzumutbarkeit genauer definiert: „Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar“, es sei denn, jemand ist nicht zu der Arbeit in der Lage, die Arbeit erschwert die Rückkehr in die alte Tätigkeit aufgrund körperlicher Beanspruchung, die Erziehung unter dreijähriger würde gefährdet oder die Pflege eines Angehörigen könnte dadurch nicht stattfinden. Unzumutbar ist eine Arbeit aber nicht, weil sie nicht der bisherigen Tätigkeit, entspricht, die Tätigkeit weiter vom bisherigen Wohnort entfernt ist oder die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei vorangegangen Beschäftigungen. Das Einkommen aus Tätigkeiten die Leistungsempfänger ausüben, wird mit dem Hartz IV Betrag verrechnet. Wenn ein Leistungsempfänger beschließt, dass eine zumutbare Tätigkeit nicht fortgeführt wird, begeht er eine Pflichtverletzung und wird sanktioniert.