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Studienarbeit aus dem Jahr 2000 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 16 Punkte, Sehr gut, Freie Universität Berlin (Institut für Strafrecht), Veranstaltung: Strafrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Seit BGHSt. 3, 132 f. ist ein Tötungsbeweggrund i.S.d. Generalklausel des § 211 II StGB "sonst aus niedrigen Beweggründen" niedrig, "der nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht, durch hemmungslose, triebhafte Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verwerflich, ja verächtlich ist". Diese pathetisch überladene Definition ist in ihrer Ausfüllungsbedürftigkeit und…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2000 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 16 Punkte, Sehr gut, Freie Universität Berlin (Institut für Strafrecht), Veranstaltung: Strafrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Seit BGHSt. 3, 132 f. ist ein Tötungsbeweggrund i.S.d. Generalklausel des § 211 II StGB "sonst aus niedrigen Beweggründen" niedrig, "der nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht, durch hemmungslose, triebhafte Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verwerflich, ja verächtlich ist". Diese pathetisch überladene Definition ist in ihrer Ausfüllungsbedürftigkeit und Maßstablosigkeit für den Rechtsanwender allerdings keine große Hilfe und bürgt durch das Abstellen auf die sozialethische Verwerflichkeit die Gefahr in sich, einen Maßstab zu bilden, der unterschiedliche Bewertungen bezüglich der Abgrenzung zwischen Mord und Totschlag zulässt. Diese Arbeit wird zunächst typische Fallgruppen der BGH Rechtsprechung darstellen, um danach ihre Ergebnisse zu interpretieren und auf ihre dogmatische Konsistenz hin zu überprüfen. [...]