Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 1,7, Universität Hohenheim (Institut für Rechtswissenschaft), Veranstaltung: Colloquium zu ausgewählten Fragen des öffentlichen Wirtschaftsrechts, Sprache: Deutsch, Abstract: Die heutige Zeit ist durch die umfassende Verfügbarkeit von Informationen und die permanente Präsenz der Medien gekennzeichnet. Besonders im Bereich des Rundfunks werben unzählige Sender um die Gunst der Zuhörer und -seher, die sich der Dauerberieselung nur schwer entziehen können. Speziell das Fernsehen lässt den Einzelnen durch die Eigenschaft der gleichzeitigen Übermittlung von Bild und Ton quasi direkt am Ort des Geschehens sein, weshalb ihm das Bundesverfassungsgericht eine besondere Suggestivkraft zuschreibt und diese zusammen mit seiner Breitenwirkung und Attraktivität als Begründung für eine notwendige besondere Regulierung sieht.1 Die Aktualität des Rundfunks stellt einen weiteren Vorteil gegenüber den klassischen Printmedien dar. Deshalb ist der Rundfunk aus dem Leben vieler Menschen heutzutage nicht mehr wegzudenken. Im Jahre 2002 beispielsweise sah jeder Erwachsene, der einen Fernseher besitzt, im Durchschnitt über dreieinhalb Stunden pro Tag fern.2 Rundfunk ist deshalb nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts aufgrund seiner Quasi-Unentbehrlichkeit und seines Einflusses auf die öffentliche Meinung nicht nur Medium sondern auch Faktor der öffentlichen Meinungsbildung.3 Die hohe gesellschaftliche Bedeutung des Rundfunks kann ein weiterer Grund für eine notwendige Regulierung sein, um einen möglichen Missbrauch zu verhindern. Im Folgenden werden insbesondere der öffentlich- rechtliche Rundfunk und die Motive und Instrumente seiner Regulierung betrachtet. Aufgrund des Umfangs des Themas kann nur ein Überblick gegeben werden. Um Themen anderer Bearbeiter nicht vorzugreifen wird insbesondere nicht detaillierter als nötig auf Aspekte der Finanzierung und der Neuen Medien eingegangen. Europarechtliche Einflüsse werden in dieser Arbeit nicht berücksichtigt. Für ein einheitliches Verständnis soll zunächst geklärt werden, was im Folgenden unter Rundfunk verstanden wird. Der Begriff des Rundfunks ist in der Verfassung nicht definiert. Konstitutiv für den Begriff des Rundfunks ist jedoch die Verbreitung von (1) an die Allgemeinheit gerichteten (2) Darbietungen in Wort, Ton oder Bild, sowie die Verbreitung auf technischem Wege mittels (3) elektromagnetischer Schwingungen. Eine Darbietung in diesem Sinne liegt dabei nur dann vor, wenn eine publizistische Wirkung gegeben ist. [...] 1 Vgl. BVerfGE 90, 60 (87), ,Achtes Rundfunkurteil'. 2 Vgl. ARD (2003), S. 354. 3 Vgl. BVerfGE 12, 205 (260), ,Erstes Rundfunkurteil'.
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