Zentrale Verpflichtungsgründe des römischen Kreditrechts sind die Auszahlung eines Darlehens und das förmliche Schuldversprechen (stipulatio). Formlose Zusagen über die Rückzahlung eines Darlehens, die eine vielfach belegte griechische Urkundengestaltung mit einem Strafzuschlag von 50% sanktioniert, sind nach althergebrachtem römischen ius civile nicht klagbar. Erst das neuere prätorische Recht findet einen Weg, die Kreditpraxis des griechischen Mittelmeerraums in die römische Prozess- und Haftungsordnung zu implementieren: die actio de pecunia constituta. Die vorliegende Arbeit analysiert die technische Umsetzung, die systematischen Auswirkungen und die praktische Tragweite dieser «Hellenisierung», die sich in der Mittleren Republik vermuten lässt.
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