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Studienarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 14,0, Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Kann ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses verbieten Wettbewerb zu betreiben und wie muss dieses Verbot ausgestaltet sein, damit es wirksam ist? Mit dieser Frage setzt sich diese Arbeit auseinander und greift dabei insbesondere die aktuelle Rechtsprechung des BAG zu auf ein Wettbewerbsverbot gerichteten Vorverträgen auf. Die Problematik nachvertraglicher Wettbewerbsverbote im…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 14,0, Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Kann ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses verbieten Wettbewerb zu betreiben und wie muss dieses Verbot ausgestaltet sein, damit es wirksam ist? Mit dieser Frage setzt sich diese Arbeit auseinander und greift dabei insbesondere die aktuelle Rechtsprechung des BAG zu auf ein Wettbewerbsverbot gerichteten Vorverträgen auf. Die Problematik nachvertraglicher Wettbewerbsverbote im Arbeitsrecht ist wohl so alt wie das Arbeitsrecht selbst. Schon bevor es überhaupt gesetzliche Regelungen dazu gab, musste sich das Reichsgericht Ende des 19. Jahrhunderts mit der Frage nach deren Gültigkeit auseinandersetzen. Der dem zugrundeliegende Konflikt liegt auf der Hand: Dem Interesse des Arbeitgebers nach Verhinderung von Konkurrenztätigkeit ehemaliger Arbeitnehmer steht deren Recht auf freie Berufsausübung gegenüber. Wo vor Entstehung des Handelsgesetzbuchs noch die Rechtsprechung des Reichsgerichts die Grenzen nachvertraglicher Wettbewerbsverbote bestimmt hat, versucht heute eine Vielzahl gesetzlicher Regelungen, die sich vor allem in den §§ 74 ff. HGB finden, den rechtlichen Rahmen festzulegen. Diese Bestimmungen setzen dem Arbeitgeber hohe Hürden für die Vereinbarung eines wirksamen nachvertraglichen Wettbewerbsverbots, etwa die Zahlung einer Entschädigung von mindestens 50% der zuletzt vom Arbeitnehmer bezogenen vertragsgemäßen Leistung für die Dauer des Verbots (sog. Karenzentschädigung) nach § 74 Abs. 2 HGB. Mit der Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots gehen also erhebliche finanzielle Verpflichtungen für den Arbeitgeber einher. Häufig ist für ihn bei Vertragsschluss aber in keiner Weise absehbar, ob sich ein späteres Wettbewerbsverbot für den Arbeitnehmer als sinnvoll erweist.

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