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Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 11 Punkte, Universität Osnabrück, Sprache: Deutsch, Abstract: [...] I. Materielle Schwierigkeiten der Kausalitätsfeststellung Die §§ 223 ff. StGB setzen als Erfolgsdelikte den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Tathandlung und Taterfolg voraus. Zum Nachweis der Kausalität im Strafrecht wird üblicherweise die Äquivalenztheorie angewendet, die insbesondere auch vom BGH vertreten wird. Sie besagt, dass eine Handlung Ursache eines Erfolges ist, wenn die Handlung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 11 Punkte, Universität Osnabrück, Sprache: Deutsch, Abstract: [...] I. Materielle Schwierigkeiten der Kausalitätsfeststellung Die §§ 223 ff. StGB setzen als Erfolgsdelikte den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Tathandlung und Taterfolg voraus. Zum Nachweis der Kausalität im Strafrecht wird üblicherweise die Äquivalenztheorie angewendet, die insbesondere auch vom BGH vertreten wird. Sie besagt, dass eine Handlung Ursache eines Erfolges ist, wenn die Handlung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkrete Handlungserfolg entfiele. 3 Es muss also ein besonderer ursächlicher Zusammenhang zwischen Handlung und Erfolg bestehen. Die strafrechtliche Kausalität stellt insoweit ein Blankett für ein naturwissenschaftliches Kausalgesetz dar. 4 Durch die konkrete Anwendung allgemeiner Kausalgesetze, ist die Kausalität in allen relevanten Einzelfällen überprüfbar. [...]