Im Internationalen Privatrecht ordnen Verweisungsregeln einem Sachverhalt das mit ihm am engsten verbundene Recht zu. Diese typisierte Zuordnung eines Sachverhaltes zu einer bestimmten Rechtsordnung wird der Vielgestaltigkeit international-privatrechtlicher Fälle nicht immer gerecht. Es ist deshalb seit jeher üblich, dass Gerichte bei der Falllösung im Einzelfall bestimmte, verweisungsrechtlich nicht anwendbare Rechtsnormen mitberücksichtigen. Die Datumtheorie legt diesen Berücksichtigungsvorgang offen und konturiert ihn. Anders als ihr bisweilen zugeschrieben wird, führt sie dabei nicht zu einer Berücksichtigung ausländischen Rechts als Tatsache. Insofern ist die Datumtheorie entgegen der an ihr geübten Kritik weder ein 'Taschenspielertrick' noch stellt sie eine 'willkürliche Manipulation' der verweisungsrechtlichen Entscheidung dar. Im Gegenteil: Indem der Vorgang der Berücksichtigung durch die Datumtheorie transparent und nachvollziehbar wird, trägt sie zu Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei. Geboren 1989; Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten Freiburg und Padua; Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für ausländisches und internationales Privat- und Wirtschaftsrecht an der Universität Heidelberg; 2018 Promotion; derzeit Rechtsanwältin in Berlin.
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