Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 12 Punkte Vollbefriedigend, Universität zu Köln (Kriminologie), Veranstaltung: Seminar, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Arbeit stellt die im Zuge des ersten Jugendgerichtsänderungsgesetzes (1.JGGÄndG) von 1990 neu in den Maßnahmenkatalog des § 10 JGG aufgenommen ambulanten Maßnahmen vor, wie den sozialen Trainingskurse, die Betreuungsweisungen, den Täter-Opfer-Ausgleich, aber auch die Arbeitsleistungen die nicht nur als Weisungen nach § 10 JGG, sondern jetzt auch als Zuchtmittel nach § 15 JGG auferlegt werden können. Mit diesen neuen ambulanten Maßnahmen sollte der Erziehungsgedanken des JGG gestärkt werden, insbesondere sollten sie eine Alternative zu den stationären Sanktionen sein . Bei der Umsetzung des Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts spielt die Jugendgerichtshilfe eine entscheidende Rolle. Die Arbeit zeigt nicht nur die empirische Realität der neuen ambulanten Maßnahmen, sondern auch die Probleme die sich durch die Zusammenarbeit der Jugendgerichte und Jugendhilfe mit den unterschiedlichen Gesetzen des Jugendstrafrecht (JGG) und des Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) ergeben. So geht die Arbeit insbesondere auf den § 36 a SGB VIII ein, der seid seiner Einführung im Jahr 2005 die Steuerungsverantwortung für die Anordnung der Maßnahmen der Jugendhilfe regelt. Demnach trägt die Jugendhilfe nur noch die Kosten für die ambulanten Maßnahmen, die sie selber angeordnet hat. Die Arbeit klärt zum einem, ob dies eine Neuregelung darstellt oder ob es eine Klärung der bisherigen Praxis ist. Des Weiteren wird geprüft, welche ambulante Maßnahmen als Leistungen der Jugendhilfe finanziert werden können und wie die Zusammenarbeit zwischen den Parteien geregelt werden könnte, damit die Finanz- und Kompetenzstreitigkeiten nicht auf den Rücken der jungen Straftätern ausgerichtet werden.
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