Durch die Verordnung zur Kurs- und Marktpreismanipulation konkretisiert das Bundesfinanzministerium das im Wertpapierhandelsgesetz verankerte Verbot der Kurs- und Marktpreismanipulation. (1) , (2) Dabei wurden Tatbestände festgelegt, die ausdrücklich keinen Verstoß gegen das Marktmanipulationsverbot darstellen. (1) , (3) Die Verordnung stellt zudem bewertungserhebliche Umstände und sonstige Täuschungshandlungen klar. (2) , (4)
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