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Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 1,3, Fachhochschule Trier - Umwelt-Campus, Standort Birkenfeld, Veranstaltung: Vertiefung BGB, Sprache: Deutsch, Abstract: Das EBV bezeichnet das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer einer Sache und deren Besitzer, welcher ggü. dem Eigentümer kein Besitzrecht aus § 986 BGB geltend machen kann (unrechtmäßiger Besitzer). Das EBV entspricht demnach der Vindikationslage (§§ 985 f. BGB). Im EBV liegt das Hauptinteresse des Eigentümers in der Widererlangung einer Sache. Diesem dient der…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 1,3, Fachhochschule Trier - Umwelt-Campus, Standort Birkenfeld, Veranstaltung: Vertiefung BGB, Sprache: Deutsch, Abstract: Das EBV bezeichnet das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer einer Sache und deren Besitzer, welcher ggü. dem Eigentümer kein Besitzrecht aus § 986 BGB geltend machen kann (unrechtmäßiger Besitzer). Das EBV entspricht demnach der Vindikationslage (§§ 985 f. BGB). Im EBV liegt das Hauptinteresse des Eigentümers in der Widererlangung einer Sache. Diesem dient der Vindikationsanspruch aus § 985 BGB. Die Sache kann jedoch vor Rückgabe beschädigt oder gar zerstört worden sein. Der Besitzer kann Nutzungen aus ihr gezogen oder Verwendungen aus ihr gemacht haben. Regelmäßig wird daher die bloße Herausgabe der Sache an den Eigentümer nicht den Wünschen beider Parteien gerecht. Die differenzierte Regelung der §§ 987 ff. BGB stützt diese Interessenlage durch das Vorsehen von Folgeansprüchen, welche neben oder an die Stelle des Vindikationsanspruchs treten können; Diese sind ihrer Natur nach schuldrechtliche Nebenansprüche und bilden ein grds. abschließendes (§ 993 I Hs. 2 BGB) Anspruchsgefüge. Hiernach bestimmt sich ob der Eigentümer aufgrund der Beschädigung seiner Sache Schadenseratzansprüche geltend machen oder ggf. Nutzungen heraus- bzw. ersetztverlangen kann, §§ 987 - 993 BGB. Dem Besitzer können Gegenansprüche undrechte aufgrund seiner Verwendungen auf die Sache zustehen. Neben einem Verwendungsersatzanspruch sind dies das Wegnahme- und/ oder das Zurückbehaltungsrecht aus §§ 994 - 1003 BGB. Bei der Ausgestaltung der einzelnen Ansprüche unterscheidet der Gesetzgeber im Wesentlichen nach Anspruchsziel und Qualität des Besitzes. Als Hauptzweck der §§ 987 ff. BGB erweist sich der Schutz des zwar unrechtmäßigen, aber redlichen und unverklagten Besitzers vor der deliktischen und bereicherungsrechtlichen Haftung.

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