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Diplomarbeit aus dem Jahr 2023 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 11 Rangpunkte, Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung Brühl - Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung, Veranstaltung: Diplomarbeit - Modul 29, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Entscheidung eines Menschen, sein Leben bewusst unter Zuhilfenahme Dritter zu beenden, kann ob ihres endgültigen Charakters gravierende Auswirkungen auf dessen Umfeld haben. Darüber hinaus beeinflusst der Umgang des Gesetzgebers mit der Thematik auch den Blick der Gesellschaft auf das menschliche Leben…mehr

Produktbeschreibung
Diplomarbeit aus dem Jahr 2023 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 11 Rangpunkte, Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung Brühl - Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung, Veranstaltung: Diplomarbeit - Modul 29, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Entscheidung eines Menschen, sein Leben bewusst unter Zuhilfenahme Dritter zu beenden, kann ob ihres endgültigen Charakters gravierende Auswirkungen auf dessen Umfeld haben. Darüber hinaus beeinflusst der Umgang des Gesetzgebers mit der Thematik auch den Blick der Gesellschaft auf das menschliche Leben und seine freiverantwortliche Beendigung. Aus diesem Grund ist es lohnend, die Sterbehilfe als rechtliche Materie ungeachtet der geringen Fallzahl einer näheren Betrachtung zu unterziehen. Konkret will diese Arbeit die Sterbebegleitung sowohl in ihrer rechtshistorischen Entwicklung als auch in ihrer heutigen strafrechtlichen Dimension darstellen. Dabei liegt ein Schwerpunkt auf dem bis zur Nichtigkeitserklärung durch das BVerfG im Februar 2020 gültigen § 217 StGB a. F., in dem das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung geregelt war. Die Umstände, die zur Entstehung dieses Norm geführt haben, werden ebenso erörtert wie seine Ratio und sein konkreter Regelungsgehalt. Zu Letzterem gehört unter anderem eine Abhandlung der einzelnen Tatbestandsmerkmale sowie der normierten Voraussetzungen für einen Ausschluss der Strafbarkeit. Insbesondere das umstrittene Tatbestandsmerkmal der Geschäftsmäßigkeit soll hier näher untersucht werden. Hierdurch soll ein gewisses Grundverständnis für die Norm geschaffen werden. [...]