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Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: keine, Berufsakademie Sachsen in Dresden, Sprache: Deutsch, Abstract: Auf dem Arbeitsmarkt haben in den letzten Jahren tief greifende Veränderungen stattgefunden. Häufig erfordert es die Arbeitsmarktsituation, umzusatteln und eine zweite oder gar dritte, ganz anders geartete Berufsausbildung zu durchlaufen. Aber auch die Neigung der Bürger, aus eigenem Antrieb einen Arbeitsplatzwechsel oder gar Berufswechsel zu vollziehen, hat in den vergangenen Jahren erheblich zugenommen. Der Gesetzgeber hat…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: keine, Berufsakademie Sachsen in Dresden, Sprache: Deutsch, Abstract: Auf dem Arbeitsmarkt haben in den letzten Jahren tief greifende Veränderungen stattgefunden. Häufig erfordert es die Arbeitsmarktsituation, umzusatteln und eine zweite oder gar dritte, ganz anders geartete Berufsausbildung zu durchlaufen. Aber auch die Neigung der Bürger, aus eigenem Antrieb einen Arbeitsplatzwechsel oder gar Berufswechsel zu vollziehen, hat in den vergangenen Jahren erheblich zugenommen. Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Änderung der AO und weiterer Gesetze der sich ändernden Berufs- und Arbeitswelt Rechnung getragen und den § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG neu geregelt und § 12 Nr. 5 EStG neu in das Gesetz eingefügt, wonach Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Die Kosten für ein Erststudium anlässlich einer berufsbegleitenden Fortbildung sind längstens bis einschließlich 2003 als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig. Die LStR 2005 stellen klar, dass ein Sonderausgabenabzug bei einem berufsbegleitenden Erststudium in Betracht kommt. Der BFH hatte in einer Vielzahl von Entscheidungen, beginnend mit Urteil vom 04.12.02, seine Rechtssprechung geändert und die Aufwendungen für nahezu jede Bildungsmaßnahme als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten angesehen. Die Gesetzesänderung hat diese Auffassung zum Teil korrigiert. Das BMF nimmt in seinem Schreiben vom 04.11.051 Stellung zur Auslegung der geänderten Vorschriften (Anlage 1). Die Regelungen des BMFSchreiben sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden2. Die Studienarbeit soll darstellen, wie Bildungskosten bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens beim Studenten/Auszubildenden/Schüler nach § 2 EStG ab dem Jahr 2004 berücksichtigt werden können. Ohne weitere Betrachtung sollen bleiben in diesem Zusammenhang die einkommensteuerlichen Möglichkeiten der Eltern für ihre Kinder. [...]