Bachelorarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,3, Hochschule Harz Hochschule für angewandte Wissenschaften, Sprache: Deutsch, Abstract: Bisher nimmt die Umsatzsteuer im Zusammenhang mit Tätigkeiten von jPöR eher eine untergeordnete Rolle ein. Dies liegt vordergründig an einer bestehenden Ausnahmeregelung, die die Tätigkeiten von jPöR weitestgehend von der Umsatzsteuer befreit. Mit der Einführung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie im Jahr 2006 initiierte die Europäische Union einen wesentlichen Schritt zur Harmonisierung des Umsatzsteuerrechts auf europäischer Ebene. Allerdings dauerte die Umsetzung der Richtlinie ins nationale Recht bis zum Jahr 2015 an. Die Verabschiedung des Steueränderungsgesetzes im Jahr 2015 und die damit einhergehende Einführung des § 2b UStG führte zu einer Neuregelung der Unternehmereigenschaft von jPöR. Dabei fand eine Entkopplung zum körperschaftssteuerlichen Begriff des Betriebes gewerblicher Art statt, womit in der Konsequenz die monetäre Nichtaufgriffsgrenze für privatwirtschaftliche Tätigkeiten von jPöR weggefallen ist. Dies begründete das Erfordernis einer nachhaltigen Neubetrachtung der Einnahmen von jPöR. Der interne Umsetzungsprozess der neuen Regelung und die damit einhergehende Vorbereitung auf die neuen umsatzsteuerlichen Gegebenheiten stellen einen erheblichen Kraftakt dar. Die finanzielle Situation vieler jPöR, insbesondere von kleineren kommunalen Gebietskörperschaften, lässt eine Neuanstellung von Personal mit steuerlicher Expertise in Bezug auf den § 2b UStG in den überwiegenden Fällen nicht zu. Aus diesem Grund sind die Steuer- bzw. Finanzabteilungen der Einrichtungen mit der internen Einführung des § 2b UStG weitestgehend auf sich allein gestellt. Es gibt an dieser Stelle ein Spannungsfeld zwischen der dringenden Notwendigkeit, den neuen umsatzsteuerlichen Pflichten zu entsprechen, und der Komplexität der Thematik, die in ihrer Umsetzung erhebliche personelle sowie monetäre Ressourcen beansprucht. Neben dem fortlaufenden Digitalisierungsprozess stellt die Umsetzung des § 2b UStG eines der größten internen Projekte dar, welches aktuell flächendeckend durch alle jPöR zu bewältigen ist. Zwar hat der Gesetzgeber gegenüber den jPöR für die Umstellung auf die neuen umsatzsteuerlichen Anforderungen einen Übergangszeitraum eingeräumt, allerdings endet dieser am 31. Dezember 2020. Sollte es eine jPöR bis zum Ablauf des Übergangszeitraums nicht geschafft haben, die umsatzsteuerliche Neuregelung mit Sorgfalt intern umzusetzen, könnten unter Umständen ordnungswidrige oder strafrechtliche Konsequenzen für die Entscheidungsträger eintreten.