Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 2,3, Universität Duisburg-Essen, Veranstaltung: Arbeitsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Rechtsprechung zum Betriebsübergang hat sich seit Einführung des § 613a BGB im Jahre 1972 bis hin zur letzten Novellierung am 23.3.2002 immer wieder gewandelt und weiterentwickelt. In seinen Entscheidungen von „Christel Schmidt“ über „Ayse Süzen“ bis „Carlito Abler“ hat das EuGH Maß gebend zu dieser Entwicklung beigetragen. Gemäß § 613a I 1 BGB setzt ein Betriebsübergang voraus, dass ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen neuen Inhaber übergeht . Trifft dies zu, so tritt der neue Inhaber in alle Rechte und Pflichten aus den zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Zweck dieser Norm ist, „einen Gleichlauf von Arbeitsplatz und Arbeitsverhältnis sicherzustellen“ . Da die Rechtsnorm des § 613a BGB auf EG-Recht basiert, muss der Begriff des Betriebsübergangs gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen gerecht werden . Die Auslegung und Anwendung des § 613a BGB unterliegt letztlich den europarechtlichen Vorgaben, mithin also der Richtlinie 87/187/EWG und der Rechtsprechung des EuGH. Zunächst scheinbar mit dem Europarecht korrelierend, geriet die nationale Rechtsprechung schließlich in Konflikt mit der Sichtweise des EuGH, der sich an der Auslegung des Anwendungsbereiches der Norm entzündete. Die aktuelle Rechtsprechung hat die Grundsatzentscheidungen des EuGH fortentwickelt.