Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Organisation und Verwaltung - Sonstiges, Note: 2,7, Helmut-Schmidt-Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg, Veranstaltung: Personal und Führung in der öffentlichen Verwaltung, Sprache: Deutsch, Abstract: Jede Gemeinde besitzt nach Art. 28 II Grundgesetz (GG) ihre eigene Gestaltungsmöglichkeit über ihre jeweilige Kommunalverfassung. Diese fast uneingeschränkte Organisationskompetenz steht ihnen jedoch nur begrenzt zur Verfügung, da die Gemeindeordnungen von jedem Bundesland geregelt werden. Dennoch entwickelte sich daraus, auf-grund der föderalistischen Struktur der Bundesrepublik, bis Mitte der 1990er Jahre eine Vielfalt an Kommunalverfassungen heraus. Da diese unterschiedlichen Systeme eine Reihe von Gemeinsamkeiten aufweisen, können verschiedene Kommunalverfassungen zu ganzen Kommunalverfassungssystemen zusammengefasst werden. Diese Arbeit soll die beiden ehemals weit verbreitetsten kommunalen Verfassungssysteme Deutschlands vergleichen. Zum einen die norddeutsche Ratsverfassung am Be ispiel Niedersachsens vor der Reform im Jahre 1996 und zum anderen die süddeutsche Ratsverfassung am Be ispiel Baden-Württembergs. Zunächst wird in einem kurzen historischen Abriss dargestellt, wie es in Deutschland zu dieser Mannigfaltigkeit an kommunalen Verfassungssystemen kommen konnte. Anschließend werden die wichtigsten Gemeindeorgane, d.h. der Bürgermeister, der Gemeinderat und speziell für Niedersachsen der Gemeindedirektor anhand ihrer Wahl und der ihnen übertragenden Aufgaben zuzüglich ihrer Rechten und Pflichten dargestellt. Dabei sollen sowohl die wichtigsten Ungleichheiten, wie auch einige Gemeinsamkeiten zwischen beiden Kommunalverfassungen vorgestellt werden. Abschließend werden beide Systeme einem kritischen Vergleich unterworfen. Hierbei wird ein besonderes Augenmerk auf die Effizienz der jeweiligen Gemeindeordnungen gelegt. Ziel dieser Arbeit ist es, darzulegen, ob eine der beiden Ratsverfassungen im Vergleich zur anderen mehr Vorteile für den einzelnen Bürger und für die Gemeinde als Ganzes besitz und somit eine Effektive Kommunalverfassung darstellt.