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Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 14, Universität Hamburg (Fakultät für Rechtswissenschaft), Veranstaltung: Zentrale Entscheidungen des BGH im Allgemeinen Strafrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit befasst sich mit dem Urteil vom 21.03.1996 des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofes (BGHSt 42, 97). In dieser Entscheidung wird zum Anlass einer Körperverletzung mit Todesfolge nach § 226 StGB besprochen, ob und inwieweit sich ein Täter, der die Verteidigungssituation durch sein sozialethisch zu beanstandendes Vorverhalten mitverursacht hat, auf…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 14, Universität Hamburg (Fakultät für Rechtswissenschaft), Veranstaltung: Zentrale Entscheidungen des BGH im Allgemeinen Strafrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit befasst sich mit dem Urteil vom 21.03.1996 des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofes (BGHSt 42, 97). In dieser Entscheidung wird zum Anlass einer Körperverletzung mit Todesfolge nach § 226 StGB besprochen, ob und inwieweit sich ein Täter, der die Verteidigungssituation durch sein sozialethisch zu beanstandendes Vorverhalten mitverursacht hat, auf Notwehr nach § 32 StGB berufen kann. Zunächst werden die historischen und rechtlichen Grundlagen der Notwehr und ihre einzelnen Voraussetzungen in Grundzügen dargelegt. Es folgt dann eine Einordnung des Problems der Notwehrprovokation im Rahmen der Notwehr und eine Auswertung der bestehenden Literatur und Rechtsprechung unter besonderer Berücksichtigung des Urteils BGHSt 42, 97 und dessen Rezeption.
Autorenporträt
Studium der Rechtwissenschaften 2006 bis 2011 in Hamburg und Straßburg mit Studienschwerpunkt im Umwelt-, Wirtschaftsverwaltungs- und Planungsrecht. Anschließend Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der HafenCity Universität, Arbeitsgebiet Recht und Verwaltung (Prof. Dr. Martin Wickel, LL.M.) und Arbeitsgemeinschaftsleiter im Umwelt- und Baurecht an der Universität Hamburg. Rechtsreferendariat in Hamburg und Berlin. Richter am Verwaltungsgericht Hamburg.