Studienarbeit aus dem Jahr 2000 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: gut, , Veranstaltung: Lehrgang Europarecht Schloss Hofen/Vorarlberg, Sprache: Deutsch, Abstract: Einleitung Aufgabe und Ziel vorliegender Arbeit ist in der gebotenen Kürze eine Darstellung der Rechtsprechung des EuGH zur objektiven Direktwirkung von Richtlinien im europäischen Gemeinschaftsrecht. Diese stellt eine bislang va im Umweltrecht und dem Bereich technischer Normen im Anschluss an die bereits umfassend ausgebildete Rechtsprechung zur subjektivunmittelbaren Wirkung von Richtlinien einen weiteren Schritt richterlicher Rechtsfortbildung dar, welche die Richtlinie weiter an die Verordnung annähert und sohin dem Gemeinschaftsrecht in den Mitgliedstaaten stärkere Wirksamkeit verleihen soll. Nach einem kurzen Überblick über den bisherigen Stand der subjektiv-unmittelbaren Wirkung von Richtlinien werden systematisch wichtige Urteile des EuGH zur objektiven Wirkung von Richtlinien betrachtet, anhand denen die wesentlichen Aspekte der Rechtsprechung zu ggst Problemkreis herausgearbeitet werden. Aufgrund des gebotenen Umfanges erfolgt eine Schwerpunktsetzung auf den Bereich der objektiv- unmittelbaren (= direkten) Wirkung von Richtlinien. Definiert man den Bereich der objektiven Wirkung von Richtlinien umfassender im Sinne solcher Wirkungen, die Gesetzgebung, Exekutive und Rechtsprechung der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beachten haben, ohne dass sie von Individuen geltend gemacht werden, dann fallen in den ggst Problemkreis auch Fragen wie nach dem Umsetzungsbefehl, der Handlungsermächtigung für den nationalen Gesetzgeber, Vorwirkungen der Richtlinie, richtlinienkonforme Auslegung, Verdrängungseffekt (nationalen Rechts) von Richtlinien und die Maßstabs- und Kontrollfunktion der Richtlinie... Derartige Wirkungen, mögen sie auch von einer subjektiven Geltendmachung gänzlich unabhängig sein, sind mittelbare Wirkungen von Richtlinien, welche durch nationale Rechtsakte vermittelt sind. Während die unmittelbare Wirkung von Richtlinien, welche hier vornehmlich Gegenstand der Erörterungen sein wird, dazu führt, dass Bestimmungen einer Richtlinie trotz nichterfolgter oder fehlerhafter Umsetzung direkt zur Anwendung gelangen, bleiben die er- wähnten Aspekte der mittelbaren Wirkung auf Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts beschränkt. Allerdings ist eine klare Grenzziehung schwierig geworden. Insbesondere der Rechtsfall CIA Security wird zeigen, dass eine rechtswidrig nicht notifizierte nationale technische Normverordnung zur unmittelbaren Anwendung der Richtlinie und damit (mittelbar) zur Nichtanwendung der nationalen Norm führt. D