Masterarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: magna cum laude, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, Veranstaltung: LL.M. for foreign law graduates, Sprache: Deutsch, Abstract: Der wesentliche Unterschied zu den geschriebenen und in der Judikatur entwickelten Rechtfertigungsgründen betreffend Eingriffe in die EU-Grundfreiheiten sind die Legalausnahmen in Art 45 IV und 51 I AUEV. Gemeint sind Beschäftigungen in der öffentlichen Verwaltung bzw. Dienstleistungen mit Ausübung öffentlicher Gewalt. Es handelt sich um staatsnahe Bereiche, die von der unionsrechtlichen Arbeitnehmerfreizügigkeit bzw. Dienstleistungsfreiheit von vornherein nicht umfasst sind, sodass insofern kein Beurteilungsspielraum offen ist. Fällt eine Tätigkeit in einen dieser Bereiche, so sind die Binnenmarktgrenzen bereits überschritten; eine Diskriminierung kommt nicht in Frage. Die Achtung der Verfassungsidentität und der Selbstverwaltung auf nationaler und lokaler Ebene zählt zu den tragenden Prinzipien des Unionsrechts. Allerdings darf man nicht verkennen, dass mit dem supranationalen Charakter der EU eine Teilaufgabe mitgliedstaatlicher Souveränität untrennbar verbunden ist. Insofern bildet sich ein Rechtsstreit besonderer Ausprägung. Einerseits beansprucht der EuGH das Auslegungsmonopol und vertritt in ständiger Rechtsprechung und seit geraumer Zeit den unmittelbaren Anwendungsvorrang des Unionsrechts, dem keine, wie immer gearteten, innerstaatlichen Vorschriften (also auch die Verfassung als Ganzes) vorgehen können. Zudem kommt das Gebot praktischer Wirksamkeit und einheitlicher Anwendung des Unionsrechts, welches durch Abweichungen und Divergenzen in den nationalen Rechtsordnungen nicht untergraben werden darf. Andererseits wollen sich aber die Mitgliedstaaten, nicht zuletzt durch die jeweiligen Verfassungsgerichte, gegen einen derartigen vermeintlichen Imperialismus womöglich absichern und bedienen sich dabei verschiedener Rechtsvorbehalte. Dies zeigt sich an der Solange-Rechtsprechung des deutschen Bundesverfassungsgerichts , aber auch am Scheitern des Verfassungskonvents , besonders deutlich. Die Ausnahme öffentlicher Verwaltung von der Freizügigkeit ist kein Privileg, welches etwa den Beamtenstatus für eigene Staatsbürger reservieren soll, sondern ein Staatsvorbehalt mit dem Ziel, einen staatsinternen, vom Staatsangehörigkeitsband besonders geprägten Bereich einzugrenzen. Selbst hier behält sich der EuGH aus obigen Gründen das Auslegungsmonopol. [...]