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Studienarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 10,0, Universität Münster, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Verfassungsbeschwerde des vereinsmäßig betriebenen FSKF hätte Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet wäre. Die Verfassungsbeschwerde müsste demnach zunächst zulässig sein. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde richtet sich nach Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG. Gemäß Art. 93 I Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a BVerfGG ist das BVerfG zuständig für Entscheidungen über Verfassungsbeschwerden. Grundlage des…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 10,0, Universität Münster, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Verfassungsbeschwerde des vereinsmäßig betriebenen FSKF hätte Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet wäre. Die Verfassungsbeschwerde müsste demnach zunächst zulässig sein. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde richtet sich nach Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG. Gemäß Art. 93 I Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a BVerfGG ist das BVerfG zuständig für Entscheidungen über Verfassungsbeschwerden. Grundlage des Verständnisses Ridders über inpersonale Grundrechte ist die Definition einer älteren dogmatischen Lehre, die inpersonale Grundrechte als Rechte ohne personale Träger bezeichnet, wodurch die Antwort auf die Verständnisfrage eine Verdinglichung erfährt. Dadurch werden in der Regel all jene „Organe“ als Träger umfasst, die an der Ausübung der durch das jeweilige Grundrecht gewährleisteten Freiheit partizipieren. Insofern werden vielmehr institutionelle Garantien verliehen, als eine aktive Freiheitsausübung durch jedermann gewährleistet.