Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: 1,3, Eberhard-Karls-Universität Tübingen, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Themen Ökonomisierung und die damit verbundenen Instrumente der Finanzierung gewinnen über die letzten Jahre zunehmend an Bedeutung. Die finanzielle Dimension des Themas ist beeindruckend. In 1998 wurden für Ehe und Familie in der Bundesrepublik Deutschland ca. 150 Mrd. € ausgegeben. Dies entspricht ca. 23 % des gesamten Sozialbudgets des Landes. Davon entfallen mit ca. 15 Mrd. € etwa 10 % auf die Jugendhilfe.1 Die Kostenexplosion im Bereich der stationären Jugendhilfe veranlasste den Bundesgesetzgeber, im Zuge der BSHG-Novellierung auch den § 77 KJHG mit dem Ziel einer Kostenbegrenzung zu ändern. Die Pflegesatzerhöhungen wurden für die Jahre 1996 - 1998 bundesweit auf 1% bzw. 2% jährlich begrenzt. Diese sogenannte "Deckelung der Pflegesätze" wurde von den Einrichtungen und Einrichtungsträgern heftig kritisiert. In der Praxis fühlten sich vor allem Einrichtungen durch die "Deckelung der Pflegesätze" unter Druck gesetzt, die schon bisher sparsam gewirtschaftet hatten und so keine Möglichkeit mehr sahen, unabweisbare Kostensteigerungen aufzufangen. Aufgrund dieser Gesetzeslage musste ein neues Finanzierungssystem für den Bereich der Jugendhilfe geschaffen werden. Die Tendenz, den § 93 BSHG, der die fachlichen Besonderheiten der Jugendhilfe nicht berücksichtigt, unverändert in das KJHG zu übernehmen, sollte verhindert werden. Die Kosten der Heimunterbringung sollten transparenter und für den öffentlichen Träger der Jugendhilfe kalkulierbarer gemacht werden. Der bisher geltende Einheits-/Mischpflegesatz sollte durch leistungsgerechte, differenzierte und prospektive Kostensätze abgelöst werden. Es sollte ein stärkerer Bezug zwischen Leistung und Kostenentgelt hergestellt werden.2 Bei der Modernisierung der Finanzierungsstrukturen in der Kinder- und Jugendhilfe müsse vor allem beachtet werden, dass das Sozialraumbudget nicht die Gewährleistung von individuellen Rechtsansprüchen verhindern dürfe. Insgesamt sei bei allen Modernisierungsbestrebungen zu beachten, dass betriebswirtschaftliche Konzepte nicht unreflektiert auf die Kinder- und Jugendhilfe übertragen werden können.