Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Politik - Politisches System Deutschlands, Note: 1,3, Philipps-Universität Marburg (Institut für Politikwissenschaft), Veranstaltung: PS Wahlkampf I, Sprache: Deutsch, Abstract: Im heutigen Zeitalter der schnellen technologischen Fortschritte innerhalb der Demokratie, wird unter anderem die Möglichkeit der veränderten politischen Partizipation der Bürgerrinnen und Bürger diskutiert. „Hierfür bietet speziell das Internet attraktive Chancen und Möglichkeiten, die es zu nutzen gilt, um die Beteiligungsmöglichkeiten aller an politischen Prozessen zu verstärken – und damit auch die Transparenz und Akzeptanz von Entscheidungen zu erhöhen.“ (s. Karger: 2002; 156). Die Schlagwörter heißen E-Voting, Internet- oder E-Demokratie. Uns geht es hauptsächlich darum, den Aspekt der Wahl, speziell der Online-Wahl zu analysieren und das damit verbundene Problem des Wahlgeheimnisses zu diskutieren. „Bisher finden politische Wahlen und Abstimmungen als Urnengang oder per Briefwahl statt. Nun kann in Zukunft auch die Stimmabgabe über das Internet als sogenanntes Online-Voting möglich gemacht werden. Dabei soll die Online-Wahl die bisherigen Formen der Stimmabgabe nicht ersetzen, sondern um eine zeitgemäße Alternative ergänzen.“ (s. Karger: 2002; 156) Die Frage hierbei ist, bei welchen Wahlen soll die Möglichkeit bestehen, sein Votum über das Internet abzugeben? Zur Debatte steht nicht, die vom Gesetzgeber reglementierten Präsenzwahlen durch Online-Wahlen zu ersetzen, um Präsenzwahlen schlussendlich überflüssig zu machen. Zwei Arten werden hierbei unterschieden: 1. Vom Gesetzgeber festgelegte Wahlen. Hierzu gehören die Wahlen auf Bundes-, Landesund kommunaler Ebene. Hierbei ist es die Aufgabe des Gesetzgebers, eine freie, unabhängige Stimmabgabe zu garantieren, ohne dass dabei das Votum einer dritten Person zugänglich gemacht wird. Auch die Zuordnung der „Stammdaten“ des Wählers zu seinem Votum muss ausgeschlossen werden können. 2. Innerhalb von Vereinen, Firmen und Organisationen können jedoch abzuhaltende Wahlen, unabhängig vom Gesetzgeber, selbst gestaltet werden. Die Freiheit liegt hier bei den Körperschaften selbst. Welche Arten des Wählens sie für sich beanspruchen, wie beispielsweise elektronische Wahlen, müssen allerdings in der Satzung festgeschrieben werden. Ferner bedarf es einer ausreichenden Zugangskontrolle, damit Manipulationen durch Unbefugte ausgeschlossen werden können. [...