Inhaltsangabe:Einleitung: Unter dem Druck eines für das wirtschaftliche Wachstum notwendigen Strukturwandels und angesichts anhaltend hoher und weiterhin steigender Arbeitslosigkeit wird seit zwei Jahrzehnten das vorzeitige Ausscheiden älterer Arbeitnehmer aus dem Erwerbsleben gefördert. Es galt lange Zeit als sozialverträglich, die Arbeitsplatzchancen junger Menschen zu sichern, indem den Älteren der vorzeitige Ruhestand ohne nennenswerte finanzielle Abschläge ermöglicht wurde. Ob dies ohne Alternative war, mag rückblickend mit einem Fragezeichen versehen werden. Der Gesetzgeber, die Gewerkschaften und auch die Unternehmen haben dies gemeinsam so gesehen und ihr Handeln daran ausgerichtet. Da diese Praxis nicht mehr finanzierbar war, wurde auch aus diesem Grund das Altersteilzeitgesetz am 23.07.1996 (BGBl. I S. 1078) erlassen, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.06.2000 (BGBl. I S. 910). Es ist gültig bis zum 31.12.2009. Mit dem Altersteilzeitgesetz hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.08.1996 eine weitere Form der Teilzeitarbeit geschaffen, die älteren Arbeitnehmern einen gleitenden Übergang in den Ruhestand ermöglichen soll. Schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Altersteilzeitvertrag ab, wird dies durch Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit gefördert, wenn die Arbeitszeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres spätestens ab 31.12.2009 vermindert und damit die Einstellung eines sonst arbeitslosen Arbeitnehmers ermöglicht wird (vgl. § 1 AtG). Die bisherige sozialrechtliche Problematik, wonach die Versicherungs- und Beitragspflicht in den Sozialversicherungen von der Arbeitsleistung gegen Entgelt abhängig war, ist durch die Neuregelung des § 7 SGB IV behoben. Insbesondere bei längeren Freistellungsphasen, wie sie im Altersteilzeitarbeitsvertrag vereinbart werden können, entstanden Schwierigkeiten im Hinblick auf die Fälligkeit und die Verteilung der Beiträge zur Sozialversicherung und bei vorzeitiger Beendigung mit Arbeitszeitüberhang. § 7 Abs. 1a SGB IV bestimmt jetzt, dass auch solche Vereinbarungen als Beschäftigungsverhältnisse gelten, wenn das Arbeitsentgelt auch in Zeiten der Freistellung kontinuierlich weitergezahlt wird. Neben der Zielsetzung, älteren Arbeitnehmern einen gleitenden Übergang vom Berufsleben in den Ruhestand zu ermöglichen, sollen gleichzeitig junge (meist arbeitslose) Arbeitnehmer in den Betrieb integriert werden. Diese werden im Idealfall von den ausscheidenden Mitarbeitern in das Arbeitsgebiet [...]
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