Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 2,3, Fachhochschule Trier - Hochschule für Wirtschaft, Technik und Gestaltung, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Rolle des ordre public im internationalen Handelsrecht ist ein wichtiges Instrument der Staatensouveränität. Anhand der vorliegenden Arbeit wird untersucht unter welchen Kriterien der ordre public nach Art. 6 EGBGB greift. Aufgrund der zahlreichen ausländischen Rechtsnormen und verschiedenen Gesellschaftsvorstellungen kann es vorkommen, dass ausländische Sachverhalte mit direktem inländischem Bezug nicht nach deutschem Recht, sondern nach ausländischem Recht zu beurteilen sind. Selbst dann, wenn der Fall vor einem deutschen Gericht entschieden wird. Dass diese Anwendung ausländischen Rechts nicht immer den deutschen Grundsätzen entspricht, liegt in der Natur der Sache. Für diese Kollision der Rechtsordnungen sieht das deutsche Recht zum Schutz der inländischen öffentlichen Ordnung den „ordre public-Vorbehalt“ nach Art. 6 EGBGB vor. Eine ähnliche Vorbehaltsklausel existiert in den meisten Rechtsordnungen dieser Erde, wurde jedoch in der Vergangenheit, sowie heute zumindest in Deutschland sehr zurückhaltend angewendet. Durch ein vereintes Europa und die allmähliche Angleichung nationaler Rechtsgrundlagen zu einem einheitlichen Rechtssystem wird die Notwendigkeit der Anwendung der ordre public-Klausel recht selten. Dennoch gibt es weltweit aufgrund unterschiedlicher Religion, Kultur und politischen Gesinnung eine Fülle widersprüchlicher Ansätze für ein Rechtsproblem. Somit entstehen durchaus Fälle, in denen die Anwendung des ordre public-Vorbehaltes zwingend notwendig wird. Der ordre public ist Bestandteil des staatsvertraglichem Internationalen Privatrechts. Er stellt einen der wichtigsten privatrechtlichen Grundsätze dar. Zunächst ist festzuhalten, dass Art. 6 EGBGB nicht dem EG-Recht selbst entgegengehalten werden kann. Es gilt auch hier der grundsätzliche Vorrang des europäischen Rechts vor nationalem Recht bei Sachverhalten, die die nationalen Grenzen überschreiten. Der ordre public-Vorbehalt spielt dann eine Rolle, wenn im Zivilrecht Internationales Privatrecht anzuwenden ist, die ausländischen Rechtsnormen jedoch dem deutschen Recht erheblich entgegenstehen. Art. 6 EGBGB stellt somit eine kollisionsrechtliche Klausel dar. Der Anwendungsbereich erstreckt sich über ausländisches staatsvertragliches Recht und das Recht der ehemaligen DDR. Das Einsatzfeld des ordre public ist mit 90% der ordre-public- Anwendungen vornehmlich das Personen- und Familienrecht.