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Masterarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 2,7, Helmut-Schmidt-Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg, Veranstaltung: Risikomanagement im Bereich der Produkthaftung/-sicherheit, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Vorstand hat die Pflicht, die Aktiengesellschaft im Einklang und in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht zu führen. Damit ist der Vorstand verpflichtet, sich selbst rechtstreu zu verhalten und durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass das Unternehmen und die…mehr

Produktbeschreibung
Masterarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 2,7, Helmut-Schmidt-Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg, Veranstaltung: Risikomanagement im Bereich der Produkthaftung/-sicherheit, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Vorstand hat die Pflicht, die Aktiengesellschaft im Einklang und in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht zu führen. Damit ist der Vorstand verpflichtet, sich selbst rechtstreu zu verhalten und durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass das Unternehmen und die Mitarbeiter Satzung und Rechtsordnung beachten. Im Falle einer mit der Warenherstellung befassten juristischen Person hat der Vorstand durch die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Organisationspflichten dafür zu sorgen, dass das Risiko von Produktfehlern minimiert wird. Das einzelne Vorstandsmitglied hat in seinem Aufgabenbereich die Verantwortung für seine persönliche Einflussnahme auf die Gefahrenabwehr bzw. -steuerung gegenüber Dritten zu tragen. Diese Verantwortung begründet eine persönliche Haftung des Vorstands-mitgliedes bei Verletzung seiner Organisationspflichten und liegt in den Produkthaftungsfällen besonders nahe. Nach dem BGH verkörpert eine gesellschaftsinterne Organisationspflicht des Vorstandsmitgliedes eine Verhaltenspflicht i.S.d. § 823 I BGB, wenn es sich um den Schutz der dort genannten Rechtsgüter vor einer vom Produkt ausgehenden Gefahr handelt. Zur Bestimmung dieser gesellschaftsexternen Organisationspflichten nach § 823 I BGB sind die gesellschaftsinternen Organisationspflichten herangezogen worden. Bei betriebswirtschaftlicher Betrachtungsweise kann die deliktische Produzentenhaftung zu einem Kostenfaktor abgestuft werden, den es durch finanztechnische Instrumente zu bewältigen gilt. Die konsequente Stärkung des Verbraucherschutzes durch die Rechtsprechung unterstützt mittelbar die Herabstufung der deliktischen Produzentenhaftung zu einer Art „Betriebsrisiko“. Die zeitgleiche Aktivierung der persönlichen strafrechtlichen Verantwortung der Vorstandsmitglieder füllt die entstandene Lücke des Präventivschutzes. Diese Kombination aus deliktischer und strafrechtlicher Produkthaftung maximiert den Verbraucherschutz. Zur Vermeidung der Produkthaftung haben die Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft ihre Organisationspflichten ordnungsgemäß zu erfüllen und damit ihren Beitrag zur Minimierung des Risikos von Produktfehlern zu leisten.