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Diplomarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: 1,0, Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig (Fakultät Angewandte Sozialwissenschaften), Sprache: Deutsch, Abstract: Forensische Psychiatrie wird in der Öffentlichkeit wie kaum ein anderes Arbeitsgebiet besonders heftig diskutiert. Die objektive Beurteilung wird durch eine emotionale Betroffenheit erschwert. Die auf Sensationen ausgerichteten Medien fordern immer lauter ein Ausbleiben von Toleranz für die Verurteilung von psychisch kranken Straftätern. Vergessen wird oftmals, dass diese Täter meist…mehr

Produktbeschreibung
Diplomarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: 1,0, Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig (Fakultät Angewandte Sozialwissenschaften), Sprache: Deutsch, Abstract: Forensische Psychiatrie wird in der Öffentlichkeit wie kaum ein anderes Arbeitsgebiet besonders heftig diskutiert. Die objektive Beurteilung wird durch eine emotionale Betroffenheit erschwert. Die auf Sensationen ausgerichteten Medien fordern immer lauter ein Ausbleiben von Toleranz für die Verurteilung von psychisch kranken Straftätern. Vergessen wird oftmals, dass diese Täter meist selbst eine lange Zeit voller Pein und Elend erlitten haben, und somit selbst Opfer waren. Doch passt in diesem Satz die Vergangenheitsform? Hört ihr Opferdasein genau dann auf, wenn sie zum Täter werden? Die öffentliche Meinung macht sich darüber womöglich wenig Gedanken und vergisst dabei auch, dass diese Personengruppe aufgrund ihrer Erkrankung als schuldunfähig gesehen werden muss. Schuldunfähigkeit würde Freiheit bedeuten, und Freiheit induziert keine Unterbringung. Aus diesem Grund fügt der Gesetzgeber als Voraussetzung für die Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt hinzu, dass diesem Täter diese Freiheit nicht zugesprochen werden darf, sofern von ihm in Folge seiner Erkrankung weitere erhebliche rechtwidrige Taten zu erwarten sind. Erst, wenn „erwartet werden kann, dass der Untergebrachte keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird.“ (§ 67d Abs. 2 StGB), wird ihm seine offizielle Schuldunfähigkeit auch im vollen Umfang gewährt. Die Unterbringung in einer solchen Vollzugsform ist damit mehr Behandlung als Bestrafung, ist damit mehr Verbesserung der Kriminalprognose als einfaches Wegsperren und damit in jedem Fall mehr als das, was die öffentliche oder auch politische Meinung fordert. Der Therapie im Maßregelvollzug wird daher ein hohes Maß an Verantwortung übertragen. D. W. Winnicott (1956) formulierte einmal: „Die antisoziale Tendenz ist ein Hinweis auf Hoffnung.“. Die Arbeit in der Forensik muss wertschätzend versuchen, diese Hoffnung weiter auszubauen und die antisoziale Tendenz umzukehren. Die Arbeit mit dem mehrfach schwer geschädigten Patientenklientel kann nur erfolgreich sein, wenn ein umfangreiches Methodenarsenal verwendet wird. Das multiprofessionelle Team muss sich aus möglichst vielen Berufsgruppen zusammensetzen, die das Ziel verbindet, dem Menschen einen umfassenden Entwicklungsspielraum zu offerieren. Zu diesem breiten Spektrum von therapeutischen Verfahren zählt auch die pädagogische Therapie in Form von Bildungsangeboten während der Unterbringungszeit. [...]