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Fachbuch aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Medien / Kommunikation - Journalismus, Publizistik, , Sprache: Deutsch, Abstract: Mit der Wortwahl „Polizeipanne“, „Polizeiskandal“ oder auch „Polizeiaffäre“ sind die Medien schnell bei der Hand. Da gibt es zwischen dem seriösen Journalismus und dem Boulevardjournalismus kaum einen nennenswerten Unterschied. Journalisten sind gegenüber der „sensationsgierigen Öffentlichkeit“ kaum bereit, die Untersuchungen zu Vorwürfen, die sich gegen die Polizei (allgemein) oder gegen einzelne Polizeibeschäftigte richten, abzuwarten. Es gilt nicht gerade selten das…mehr

Produktbeschreibung
Fachbuch aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Medien / Kommunikation - Journalismus, Publizistik, , Sprache: Deutsch, Abstract: Mit der Wortwahl „Polizeipanne“, „Polizeiskandal“ oder auch „Polizeiaffäre“ sind die Medien schnell bei der Hand. Da gibt es zwischen dem seriösen Journalismus und dem Boulevardjournalismus kaum einen nennenswerten Unterschied. Journalisten sind gegenüber der „sensationsgierigen Öffentlichkeit“ kaum bereit, die Untersuchungen zu Vorwürfen, die sich gegen die Polizei (allgemein) oder gegen einzelne Polizeibeschäftigte richten, abzuwarten. Es gilt nicht gerade selten das Prinzip „Vorurteil vor Urteil“. Allerdings: Die Hinweise auf (vermeintlich) strafrechtlich relevantes Verhalten und/oder (vermeintlich) beamten-/disziplinarrechtlich zu würdigendes Fehlverhalten kommen auch aus den Reihen der Polizei (offen, anonym). Über die Motivlage der anzeigenden Person lässt sich mehr oder weniger spekulieren. Bereits nach den ersten Untersuchungen stellt sich oft genug heraus, dass die „Polizeipanne“, der „Polizeiskandal“ oder die „Polizeiaffäre“ lediglich eine voreilige Journalistenschelte war, woran allerdings teils Verantwortliche in vorgesetzten Polizeibehörden und (über-)kritische Experten eine nicht unerhebliche Mitverantwortung tragen. Dieser Personenkreis kann offenbar gar nicht ermessen, welches Unheil er nicht nur für die betroffenen Personen, sondern auch für deren Familien anrichtet. Das Prinzip der Unschuldsvermutung als Teil des Rechtsstaatsprinzips gilt anscheinend nur eingeschränkt für öffentlich Beschäftigte und somit auch für Polizeibeschäftigte. Auch ist festzustellen, dass beschuldigte Polizeibeschäftigte vorschnell „suspendiert“ werden, wobei allerdings – nicht immer nachvollziehbare – Unterscheidungen vorgenommen werden. Denn die Unschuldsvermutung wird mal so und mal so ausgelegt, sodass der Verdacht entstehen kann, dass es eine „Unschuldsvermutung der 1. und der 2. Klasse“ gibt.