Studienarbeit aus dem Jahr 1994 im Fachbereich BWL - Wirtschaftspolitik, Note: 1, Niedersächsische Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Hildesheim (Oldenburg), Sprache: Deutsch, Abstract: Superwahljahr 1994 Die Bundesrepublik Deutschland hat im Jahre 1959 als erstes europäisches Land die staatliche Parteienfinanzierung eingeführt und damit eine sehr wechselvolle Geschichte eingeleitet. Diese ist geprägt von der "Auseinandersetzung" zwischen dem Gesetzgeber und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Nahezu jede Änderung im Bereich der Parteienfinanzierung wurde einer Überprüfung durch das BVerfG unterzogen. Zu dieser wechselvollen Geschichte beigetragen haben insbes. die Parteien und die Abgeordneten des Deutschen Bundestages. Letztere haben über die staatlichen Finanzquellen, die den Parteien zugute kommen, durch Gesetz (oder Haushaltsbeschluss) zu beschließen. Die Abgeordneten gehören bekanntermaßen (nahezu) alle einer Partei an. Diese entsendet wiederum "ihre" Abgeordneten (über die Landesliste) in das Parlament. Hieraus ergibt sich die unglückliche Konsequenz, dass das Parlament und die in ihm vertretenen Parteien, letztlich in eigener Sache entscheiden. Die günstigste Ausgangsposition hat hierbei natürlich die Parlamentsmehrheit. Der Minderheit bleibt häufig nur noch (sofern sie durch etwaige Regelungen benachteiligt wird) der Gang zum BVerfG nach Karlsruhe. In der Vergangenheit war dies nicht selten der Fall. So auch vor der Änderung des Parteienfinanzierungsrechts, die in der Novellierung des Parteiengesetzes und der entsprechenden steuerrechtlichen Regelungen vom Frühjahr 1994 ihren Abschluss fand. Die Ausgestaltung des Parteienfinanzierungsrechts soll erörtert werden. Zum tieferen Verständnis soll auch die bisherige Entwicklung des Parteienfinanzierungsrechts nachgezeichnet werden. Verfassungsrechtlicher Ausgangspunkt zur Finanzierung der Parteien ist Art. 21 GG. Die Väter des Grundgesetzes gingen davon aus, dass die Parteien sich, um die Aufgabe „Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes“ zu erfüllen, allein aus eigenen privaten Quellen finanzierten. Daher nahm der Parlamentarische Rat nur die allgemeine Bestimmung auf, dass die Parteien Rechenschaft über die Herkunft ihrer Mittel abzulegen haben, um die Bürger und damit die Wähler über die Geldgeber der Parteien zu informieren. Das Nähere sollte durch Gesetz geregelt werden. Diese einfache Bestimmung zu den Parteien lässt erahnen, dass der Parlamentarische Rat die Parteienfinanzierung kaum problematisiert hatte. Dies erklärt auch, weshalb der Gesetzgeber zunächst keinen Anlass sah, der Forderung des Grundgesetzes nach einer gesetzlichen Regelung nachzukommen.