Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Politik - Politisches System Deutschlands, Note: 1,0, Babes Bolyai-Universität Klausenburg (Babes Bolyai-Universität Klausenburg, Rumänien, Institut für Europastudien), Veranstaltung: Verfassungsvergleichung in Europa, Sprache: Deutsch, Abstract: „Der Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig ist, kann von dem Bundestag, dem Bundesrat oder von der Bundesregierung gestellt werden“ (vgl. Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes). Dieser Antrag, welcher dem Bundesverfassungsgerichts vorgetragen wird, ist Thema dieser Hausarbeit. Dabei wird im ersten, theoretische Teil, die Zusammenstellung des Bundesverfassungsgerichts, wie dieses gewählt wird, sein Tätigkeitsbereich und seine Organisation, veranschaulicht. Da das Bundesverfassungsgericht als letzte Instanz einen sehr zwiespältiges Ansehen in der Gesellschaft genießt, werden gegen Ende kurz kritische Meinungen aufgezeigt , um einen objektiven Eindruck beim Leser zu fördern, bevor im zweiten Teil auf das Für und Wider eines Parteiverbots und speziell auf den Antrag gegen die NPD, der im März 2003 abgelehnt wurde, eingegangen wird. Dabei werden sowohl das Parteiverbot gegen die SRP und KPD beleuchtet, als auch deren Unterschiede gegenüber der NPD, die als nicht – verfassungswidrig gilt, herausgestellt. Eine Diskussion zeigt nochmals deutlich die Befürworter und Kritiker eines Parteiverbots in Deutschland und ihre Argumente, bevor ein Fazit, das fünf Lösungsansätze für den Umgang mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts liefert, das Ende dieser Hausarbeit bildet. Ein wichtiges Glied der Verfassungsgerichtsbarkeit ist die Wahl der im Bundesverfassungsgericht – welches 1951 gegründet wurde – tätigen Richter. Da es als politisch unabhängiges Organ ins Leben gerufen wurde, welches die Gewaltenteilung gewährleistet, agieren die Richter des Bundesverfassungsgerichts selbstständig und dürfen weder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, noch einem entsprechenden Organ eines Landes angehören und falls sie eine der oben genannte Position belegen, scheiden sie mit der Ernennung zum Richter automatisch aus solchen Organen aus. Sie müssen zwischen 40 und 68 Jahre alt sein und „die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Gesetz besitzen“ (vgl. VG/BU 140601 § 3, Abs. 2). Es werden jeweils acht Richter in zwei Senaten vom Bundestag (indirekt) und vom Bundesrat (zwei Drittel Mehrheit) auf 12 Jahre gewählt, wobei eine Wiederwahl unmöglich ist. Die Vorschlagslisten für geeignete Kandidaten werden vom Bundesministerium der Justiz eingereicht.