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Inhaltsangabe:Einleitung: Sowohl in Deutschland als auch in anderen Ländern der Welt kommt immateriellen Vermögensgegenständen eine stetig wachsende Bedeutung zu. So hängen nach einer Studie der Credit Suisse First Boston ca. 75% der Werte der ¿Fortune 500¿-Unternehmen von immateriellen Vermögensgegenständen wie Patenten und Marken, Urheberrechten und Software ab. Der deutsche Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) dem Bilanzierenden das Wahlrecht eingeräumt, selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens zu aktivieren. Das Verbot,…mehr

Produktbeschreibung
Inhaltsangabe:Einleitung: Sowohl in Deutschland als auch in anderen Ländern der Welt kommt immateriellen Vermögensgegenständen eine stetig wachsende Bedeutung zu. So hängen nach einer Studie der Credit Suisse First Boston ca. 75% der Werte der ¿Fortune 500¿-Unternehmen von immateriellen Vermögensgegenständen wie Patenten und Marken, Urheberrechten und Software ab. Der deutsche Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) dem Bilanzierenden das Wahlrecht eingeräumt, selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens zu aktivieren. Das Verbot, selbsterstellte immaterielle Vermögenswerte zu aktivieren, wurde damit abgeschafft. Mit Ausnahme von Marken, Drucktiteln, Verlagsrechten, Kundenlisten oder vergleichbaren selbsterstellten immateriellen Vermögensgegenständen, die auch weiterhin nicht aktiviert werden dürfen, können also beispielsweise selbsterstellte Patente in die Bilanz aufgenommen werden. Ein erstes Ziel dieser Arbeit ist es daher, sowohl die nationalen als auch internationalen Rechnungslegungsvorschriften zur Bewertung und Bilanzierung von Patenten darzulegen. Nach einer erfolgten Bewertung im Sinne der Rechnungslegungsvorschriften ist jedoch nicht immer eindeutig, welchen tatsächlichen Wert ein Patent bzw. ein Patentportfolio für ein Unternehmen oder für andere Unternehmen besitzt. Eine Beschränkung der Analyse auf Daten aus dem Rechnungswesen ist des Weiteren nicht dazu geeignet, technologischen Wandel und die daraus entstehenden Herausforderungen so rechtzeitig zu erkennen, dass angemessen auf technologische Diskontinuitäten oder auf andere Entwicklungen des Wettbewerbs reagiert werden kann. Gerade hierzu ist die Geschäftsführung bzw. der Vorstand eines Unternehmens gemäß § 91 Abs. 2 AktG aber verpflichtet. Daher sind geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ist ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. Eine Gefahr besteht beispielsweise darin, dass eine Firma ihre Geschäftsgrundlage aufgrund der Tatsache verliert, dass sie in einem Patentverletzungsprozess der Gegenseite unterliegt bzw. übermäßig hohe Lizenzzahlungen zu entrichten hat. Zudem existieren sogenannte ¿Patenttrolle¿, d.h. Firmen, die selbst keinen eigenen Geschäftsbetrieb haben und Patente aufkaufen, um dann Firmen auf dem Markt derart zu bedrängen, dass diese schließlich Lizenzgebühren entrichten müssen. Ziel dieser Firmen ist die [...]

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