Art. 12 der Seveso II-Richtlinie (96/82/EG) verpflichtet die Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass zwischen gefährlichen Anlagen und Wohngebieten ein ausreichender Abstand gewahrt bleibt. In Deutschland wurde zur Umsetzung dieser Vorgabe § 50 S. 1 BImSchG, der bis dahin lediglich eine frühzeitige Berücksichtigung der Belange des Immissionsschutzes bei der räumlichen Planung sicherstellen sollte, erweitert. Die vorliegende Untersuchung setzt sich umfassend mit den europäischen und deutschen Vorgaben für den planerischen Störfallschutz auseinander. Neben Anwendungsbereich und Regelungsinhalt der Vorschriften wird insbesondere untersucht, inwiefern das hergebrachte Verständnis von § 50 S. 1 BImSchG noch zutreffend ist. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Erarbeitung der Mittel für die Umsetzung der recht detaillierten Vorgaben, getrennt nach Gesamt- und Fachplanung. Schließlich wird auch dem Rechtsschutz im Falle eines Verstoßes gegen den planerischen Störfallschutz breite Aufmerksamkeit gewidmet.