Essay aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Philosophie - Philosophie der Antike, Note: gut +, Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover (Philosophisches Seminar), Veranstaltung: Platon: Die "Politeia" / Der Staat, Sprache: Deutsch, Abstract: Worin besteht der Standpunkt des Immoralisten, wie ihn Glaukon vorstellt? [Rep., Buch II: 357a-367e] Der im zweiten Buch der „Politeia“ einsetzende Dialog zwischen Sokrates und Platons beiden Brüdern Glaukon und Adeimantos bildet das Vorgespräch für die Bestimmung der gerechten Staatsprinzipien. Glaukon fordert hier von Sokrates eine überzeugende Darlegung für die Überlegenheit der Gerechtigkeit über die Ungerechtigkeit. Er will erfahren, was das „Wesen der reinen Gerechtigkeit“ unabhängig von den sich daraus ergebenden Konsequenzen ausmacht. Dazu schildert Glaukon „ausführlichst das ungerechte Leben“ [358d], indem er als Gegenposition zu Sokrates die eines Immoralisten einnimmt. Sokrates soll ihm diese „übliche Ansicht“ von Gerechtigkeit schließlich argumentativ widerlegen. Zunächst erläutert Glaukon wie Gesetze und Verträge entstanden sind und erklärt, „was das Gesetz befahl, nannte man gesetzlich und gerecht“ [359a]. Gerechtigkeit liegt demnach „in der Mitte zwischen dem höchsten Gut - Unrecht zu tun, ohne Strafe zu leiden - und dem größten Übel - Unrecht zu leiden, ohne sich rächen zu können“ [359a]. Die Menschen seien daher nur aus Angst vor Bestrafung und somit gegen ihren Willen gerecht. Sie unterliegen also der „Ohnmacht“ [359b], Unrecht nicht tun zu können. Glaukon verdeutlicht dies am Beispiel der „Sage nach Gyges“ [359c]. Diese erzählt von einem Ring, mit dessen Hilfe eine Person unsichtbar werden kann und dadurch unbemerkt und nach Belieben „unter den Menschen wandeln könnte wie ein Gott“ [360c]. Glaukon meint, dass sich bei einer solchen Chance und Versuchung sowohl die Gerechten als auch die Ungerechten gleichermaßen unmoralisch verhielten, da sie in dem Bewusstsein agieren würden unbestraft und unerkannt einen Vorteil für sich durchsetzen zu können. Für ihn ist das „ein gewichtiger Beweis dafür, daß man nur unter Zwang, nie also aus eigenem Willen gerecht handle“ [360c].