Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich Geowissenschaften / Geographie - Bevölkerungsgeographie, Stadt- u. Raumplanung, Note: 2,3, Eberhard-Karls-Universität Tübingen (Geographisches Institut), Veranstaltung: Angewandte Geographie, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Vogelschutzrichtlinie trat am 2.April 1979 in Kraft mit dem Ziel alle einheimischen Vogelarten zu schützen. Sie regelt den Schutz, die Nutzung sowie die Bewirtschaftung aller im Gebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Grönland) einheimischen Vogelarten. Sie wird angewendet auf alle Stadien der Vögel und ihre Lebensräume (Art.1) und soll so dem eklatanten Rückgang einheimischer Vogelarten entgegenwirken. Zur Verwirklichung der Ziele wurden die Ausweisung von Schutzgebieten, Einschränkungen auf Jagd, Handel und Nutzungen der Lebensräume der Vogelarten festgeschrieben. (Ssymank et al.1998, S.17) Gemäß Art.4 der Richtlinie sind die Mitgliedsstaaten für die Ausweisung der Gebiete zuständig. Sie sind nach Abschluß der Ausweisung angewiesen, der Europäischen Kommission alle sachdienlichen Informationen zu überliefern, so dass diese eine erforderliche Koordinierung in Richtung eines zusammenhängenden Netzes der Vogelschutzgebiete vornehmen kann. (Ssymank et al.1998, S. 454f) Mit Einführung der FFH-Richtlinie fielen die Vogelschutzgebiete mit in das angestrebte Netz Natura2000. Art.6 der FFH-Richtlinie, der sich mit dem Schutz der Gebiete befasst, gilt seither auch für die Vogelschutzgebiete.
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