Sammelband aus dem Jahr 2024 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Verwaltungsrecht, , Sprache: Deutsch, Abstract: Das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, S. 872 ff.), das am 01.07.2017 in Kraft getreten ist, lässt durchaus Raum für die Präventive Gewinnabschöpfung ("PräGe"): Mit der Einführung dieses neuen Abschöpfungsinstruments verfolgt die Bunderegierung das Ziel, der organisierten Kriminalität und dem Terrorismus die finanziellen Ressourcen zu entziehen - folglich: wirksame Bekämpfung schwerer Kriminalität. Die in Betracht kommenden Straftaten sind in §76a Abs. 4 StGB (Selbständige Einziehung) abschließend aufgeführt. Es gibt inzwischen Vorschläge, wie die präventive Sicherstellung von Buchgeld im Muster-Entwurf eines Polizeigesetzes normiert werden kann. Interessant sind zwei VG-Entscheidungen zum Kulturgüterschutz ("Raubgrabungen") aus den Jahren 2018 und 2020. Eingefügt wurde "VI. Sicherstellung von Sachen durch die Bundespolizei nach dem Bundespolizeigesetz (BPolG)". Hingewiesen wird auf "PräGe-Verfahren" durch Polizeidienststellen in Nordrhein-Westfalen nach dem 01.07.2017. Im Ergebnis ist die "PräGe" weiterhin von Bedeutung. Das beweisen auch verwaltungsgerichtliche Entscheidungen aus jüngerer Zeit bis hin zum Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 16.12.2019), ein 2021 in Kraft getretener niedersächsischer Runderlass zur PräVe und mehrere Presseveröffentlichungen zu dieser Thematik. Hinzuweisen ist auf das erschienene Buch/E-Book (auch Dissertation) von Katharina M. Peukert "Präventive Gewinnabschöpfung im Polizeirecht", das sich primär mit dem niedersächsischen Landesrecht befasst und in dem aus meinen Werken zitiert wird. Ansonsten hat sich einiges seit dem Erscheinen der letzten Auflage getan, insbesondere: Frau Dr. Katerina-Maria Bröscher, geb. Pohar, hat mich in der Danksagung ihrer Inauguraldissertation "Die Rechtsnatur der verurteilungsunabhängigen Vermögensabschöpfung nach § 76a Abs. 4 StGB i.V.m. § 437 StPO" lobend erwähnt und ebenso aus meinen Werken zitiert.
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