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Magisterarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 2,5, Technische Universität Hamburg-Harburg (Kriminalwissenschaften), Veranstaltung: Magister, Sprache: Deutsch, Abstract: In dieser Arbeit wurden die aktuellen Probleme des Jugendstrafvollzugs dargestellt. Dabei kommt dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Regelung des Jugendstrafvollzuges (GJVollz) vom 28.04.2004 eine zentrale Bedeutung zu. Dort heißt es, dass der Gefangene verpflichtet ist, an der Erreichung seines Vollzugsziels mitzuwirken. Vollzugsziel der Jugendstrafe ist eine Lebensführung der Gefangenen ohne…mehr

Produktbeschreibung
Magisterarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 2,5, Technische Universität Hamburg-Harburg (Kriminalwissenschaften), Veranstaltung: Magister, Sprache: Deutsch, Abstract: In dieser Arbeit wurden die aktuellen Probleme des Jugendstrafvollzugs dargestellt. Dabei kommt dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Regelung des Jugendstrafvollzuges (GJVollz) vom 28.04.2004 eine zentrale Bedeutung zu. Dort heißt es, dass der Gefangene verpflichtet ist, an der Erreichung seines Vollzugsziels mitzuwirken. Vollzugsziel der Jugendstrafe ist eine Lebensführung der Gefangenen ohne Staftaten. Anders als in § 91 GG spricht der Entwurf nicht mehr von Erziehung, sondern verankert ein Prinzip des "Forderns und Förderns". Dazu werden in § 5 E-GJVollz Leitlinien der Förderung und in § 10 ein entsprechender Förderplan genannt. Vor diesem Hintergrund erlangt die Pflicht der Mitwirkung demnach auch große Bedeutung für das Jugendstrafrecht, die es hier zu besprechen gilt. Jugendliche mit fairen Chancen auf der einen, aber auch genügend junge Menschen auf der anderen Seite mit weniger sozialen Möglichkeiten, sind Chance und Warnung an ein gutes dt. Jugendstrafvollzugsgesetz. Soll auf die Jugendkriminalität in erhöhtem Maße differenziert und flexibel zugleich reagiert werden, sind Entstehung und Hintergrund strafbaren Verhaltens von Jugendlichen in die Strafe und bei der Verurteilung mit einzubeziehen. Dabei sollte spezielles Augenmerk darauf gerichtet sein, die bereits strafbar gewordenen Jugendlichen nicht auf ein mögliches Rückfallrisiko zu beschränken, sondern vielmehr auch die Chance, ein, wenn auch belastetes junges Leben, in ein Erwachsensein ohne Delinquenz zu entlassen. In den von der 2. Jugendstrafrechtskommission der DVJJ bereits aus dem Jahr 2002 erarbeiteten Reformansätzen wird deutlich, dass es in grundsätzlichen Fragen neuer Orientierung bedarf. Ziele und Aufgaben des dt. Jugendstrafrechts müssen den Erkenntnissen moderner kriminologischer, sozialwissenschaftlicher und erziehungswissenschaftlicher Forschung angeglichen werden, um ein praxisnahes, zeitgemäßes, den Bedürfnissen der Jugendlichen angepasstes Reaktionssystem einzuführen. Zunehmender politischer Druck i.S.v. Es darf nichts passieren!, wie auch die fortwährende Diskussion über eine Verschärfung des Jugendstrafrechts, wie z.B. die Herabsetzung des Strafmündigkeitsalters, der Warnschussarrest und der Rückbau von Vollzugslockerungen, verunsichern den Jugendvollzug.