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Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Umweltwissenschaften, Note: 2,0, Fachhochschule Trier - Umwelt-Campus, Standort Birkenfeld, Sprache: Deutsch, Abstract: Traditionell ist das deutsche Recht gekennzeichnet durch den Grundsatz des Aktengeheimnisses und der Vertraulichkeit der Verwaltung. Ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht generell nur innerhalb eines Verwaltungsverfahrens und auch nur dann, wenn die Akteneinsicht zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen erforderlich ist. Voraussetzung ist stets eine eigene Betroffenheit des Antragstellers. Anders verhält es…mehr

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Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Umweltwissenschaften, Note: 2,0, Fachhochschule Trier - Umwelt-Campus, Standort Birkenfeld, Sprache: Deutsch, Abstract: Traditionell ist das deutsche Recht gekennzeichnet durch den Grundsatz des Aktengeheimnisses und der Vertraulichkeit der Verwaltung. Ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht generell nur innerhalb eines Verwaltungsverfahrens und auch nur dann, wenn die Akteneinsicht zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen erforderlich ist. Voraussetzung ist stets eine eigene Betroffenheit des Antragstellers. Anders verhält es sich in dem auf die gemeinschaftsrechtliche Umweltinformationsrichtlinie (UIRL) zurückgehenden Umweltinformationsgesetz (UIG). Das Umweltinformationsgesetz ist am 16.07.1994 in Kraft getreten. Es setzt eine entsprechende EG-Richtlinie von 1990 in das deutsche Recht um. Sein Zweck ist es, den freien Zugang zu den bei den Behörden vorhandenen Informationen über die Umwelt sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten und die grundlegenden Prämissen festzulegen, unter denen derartige Auskünfte zugänglich gemacht werden sollen. Unter Informationen über die Umwelt sind alle in Schrift, Bild oder auf sonstigen Informationsträgern vorliegenden Daten über den Zustand der Umweltmedien sowie über umweltrelevante Tätigkeiten und Maßnahmen zu verstehen. Gemeint ist zum einen der Zustand der Gewässer, der Luft, des Bodens, der Tier- und Pflanzenwelt und der natürlichen Lebensräume. Des Weiteren werden Tätigkeiten, einbegriffen solcher, von denen Belästigungen wie beispielsweise Lärm ausgehen, erfasst. Schließlich fallen hierunter ebenso Tätigkeiten oder Handlungsweisen zum Schutz dieser Umweltbereiche einschließlich der verwaltungstechnischen Maßnahmen und Programme zum Umweltschutz. Allerdings hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zwischenzeitlich einige Umsetzungsdefizite erkannt. Diese Problempunkte, die bei der Ausgestaltung des Umweltinformationsanspruchs entstehen können, werden in der weiteren Arbeit näher erläutert.

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