Die Frage, ob und in welchem Umfang die Vertragsparteien Hinweispflichten und diesen vorgeschaltet auch Prüfungspflichten treffen sowie welche Konsequenzen sich daraus ergeben, ist immer wieder Gegenstand der wissenschaftlichen Diskussion.1 Aufgrund der Vielzahl möglicher Fallgestaltungen und der daraus folgenden Schwierigkeit, konkrete und gleichzeitig allgemeingültige Voraussetzungen für Hinweispflichten zu definieren2, wird sich hier wohl auch keine endgültige Klärung herbeiführen lassen. Wenig beachtet wurde im Rahmen der Auseinandersetzung jedoch bislang, ob und inwieweit der Baustoffhändler gegenüber dem Unternehmer im Hinblick auf dessen Pflichten nach § 4 Abs. 3 VOB/B ebenfalls zu einem Hinweis verpflichtet ist.
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