Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Psychologie - Forensische Psychologie und Strafvollzug, Note: keine, Universität Potsdam, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Ausarbeitung gibt eine kurze Einführung in die beiden etabliertesten Methoden der psycho- physiologischen Täterschaftsermittlung. Es werden die direkten und die indirekten Methoden und als ihre Vertreter der Kontrollfragentest und der Tatwissentest vorgestellt. Obwohl diese trotz einiger Verfeinerungen grundsätzlich keinerlei technischen Zubehörs bedürfen, das nicht auch schon vor Jahrzehnten entsprechend verfügbar gewesen wäre, ist es erstaunlich, dass die Fortschritte, die zum Beispiel in den bildgebenden Verfahren gemacht worden sind, an diesem forensischen Anwendungsbereich der Psychotechnik spurlos vorbei gegangen sind. Der Grund dafür mag darin liegen, dass die Verwertung solcher Testergebnisse heftig umstritten ist, sodass man wenigstens im technischen Bereich etwas Tradition auf seiner Seite wissen möchte. Grundsätzlich finden seit der Antike unwillkürliche Reaktionen des autonomen Nervensystems bei der Beurteilung von Aussagen auch vor Gericht Verwendung, wenn sie augenscheinlich werden. Das Tabu, das bei den modernen psycho- physiologischen Verfahren berührt wird, ist, dass die Reaktionen des somatischen Nervensystems, die hier ausgewertet werden, absolut nicht mehr unter dem Schutz des Konstruktes stehen, das wir als Persönlichkeit bezeichnen. Problematisch ist hierbei nicht zuletzt, dass diese Tests aus dem Arsenal der kognitiven Neurowissenschaften stammen, die auf der tragenden Ebene auf einem substanzmonistischen, materialistischen Paradigma abstellen, von welchem sich nur schwerlich auf das Konstrukt des freien Willens deduzieren lässt, da „... dies bedeutet, man wird widerspruchsfrei Geist, Bewusstsein, Gefühle, Willensakte und Handlungsfreiheit als natürliche Vorgänge ansehen, denn sie beruhen auf biologischen Prozessen...“ Die Annahme der Existenz eines freien Willens bildet jedoch die Grundlage für Strafe im Schuldstrafrecht unseres Rechtssystems, denn „... Schuld setzt praktische Willens- und Entscheidungsfreiheit bezüglich des Sozialverhaltens voraus ...“ Um diese Ausarbeitung zu entlasten, soll dieses methodeneklektische Problem sowie die historische Entwicklung der psycho- physiologischen Täterschaftsermittlung hier jedoch nicht wieder über die Aussage hinaus thematisiert werden, dass der „... Rückschluss von einer unspezifischen physiologischen Reaktion auf einen spezifischen Bewusstseinszustand (absichtliche Lüge oder wahrheitsgemäße Aussage) ... jedoch wissenschaftlich nicht haltbar...“ ist.