Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 13 Punkte, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (Strafrecht), Veranstaltung: Wahrheit und Vertretbarkeit im Recht, Sprache: Deutsch, Abstract: I. Einleitung „Welche Strafe schuldangemessen ist, kann nicht genau bestimmt werden. Es besteht hier ein Spielraum, der nach unten durch die schon schuldangemessene Strafe und nach oben durch die noch schuldangemessene Strafe begrenzt wird. Der Tatrichter darf die obere Grenze nicht überschreiten. Er darf also nicht eine Strafe verhängen, die nach Höhe oder Art so schwer ist, dass sie von ihm selbst nicht mehr als schuldangemessen empfunden wird. Er darf aber nach seinem Ermessen darüber entscheiden, wie hoch er innerhalb dieses Spielraums greifen soll“. Diese Arbeit stellt im Folgenden dar, welche Schwierigkeiten sich im Bezug auf die Strafzumessung ergeben. Es gibt verschiedene Strafzumessungstheorien. Zwei davon werde ich in dieser Arbeit näher beleuchten. Zum einen die sogenannte „Spielraum- oder Rahmentheorie“ und zum anderen die sogenannte „Theorie von der Punktstrafe“. Diese beiden Theorien bergen in sich verschiedene Probleme in der Strafzumessung. Anhand von Beispielen und Ausführungen werde ich verdeutlichen welche Aspekte für oder gegen die jeweilige Theorie sprechen. Ich beginne mit der Spielraumtheorie und gehen dann nach einigen Beispielen und Erklärungen zur Punktstrafe über, um auch hier einige Beispiele und Ausführungen darzustellen. Anhand von verschiedenen Meinungen möchte ich klar machen, wie viele verschieden Standpunkte es zu diesen Theorien gibt und wie diffizil deren Diskussion an sich ist.