Nach ca. 20-jähriger Diskussion soll nunmehr auf Bundesebene ein Patientenrechtegesetz verabschiedet werden. Mit dem Gesetz wird das Ziel verfolgt, Transparenz über die Rechte der Patientinnen und Patienten herzustellen, die Durchsetzung dieser Rechte zu verbessern sowie Patientinnen und Patienten im Sinne einer verbesserten Gesundheitsversorgung zu schützen und im Falle eines Behandlungsfehlers stärker zu unterstützen. Das XXIII. Kölner Symposium der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht formuliert Fragen und Referate, ob ein Patientenrechtegesetz wegen möglicher Qualitätsmängel im Arzthaftungsprozess notwendig ist und ob das diskutierte Patientenrechtegesetz tatsächlich dem Anspruch gerecht wird, diese Patientenrechte zu stärken. Ist die Rechtsposition des Patienten ausreichend, wenn es um die Anhörung des Sachverständigen geht? Sind Neuregelungen über die Aufklärungspflicht des Arztes erforderlich oder genügt die Rechtsprechung zur Aufklärung, um das Selbstbestimmungsrecht des Patienten sicherzustellen? Die Beiträge behandeln sowohl materiell-rechtliche als auch zivilprozessuale Rechtsfragen, die das Arzt- und Patientenverhältnis im Arzthaftungsprozess betreffen. Auch wenn im Ergebnis wohl festgestellt werden muss, dass das diskutierte Patientenrechtegesetz einen „Mangel an legislativer Eigenständigkeit“ (Prof. Dr. Dieter Hart, Universität Bremen) belegt, so wird die Diskussion um die Patientenrechte speziell im Arzthaftungsprozess anhalten.