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Examensarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 1,5, Universität Hamburg (Institut für Recht der Wirtschaft, Arbeitsrecht, Zivilrecht), Veranstaltung: Seminar zur ökonomischen Analyse des Rechts, Sprache: Deutsch, Abstract: Das letzte bedeutende Reformgesetz zum Recht der gesetzlichen Krankenversicherung, das GRG 2000, verfolgt nach den damaligen Regierungsfraktionen das Ziel, die Qualität der medizinischen Versorgung durch ein umfassendes System der Qualitätssicherung sowie durch Bewertung von Kosten und Wirtschaftlichkeit medizinischer Technologien zu verbessern. Um…mehr

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Produktbeschreibung
Examensarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 1,5, Universität Hamburg (Institut für Recht der Wirtschaft, Arbeitsrecht, Zivilrecht), Veranstaltung: Seminar zur ökonomischen Analyse des Rechts, Sprache: Deutsch, Abstract: Das letzte bedeutende Reformgesetz zum Recht der gesetzlichen Krankenversicherung, das GRG 2000, verfolgt nach den damaligen Regierungsfraktionen das Ziel, die Qualität der medizinischen Versorgung durch ein umfassendes System der Qualitätssicherung sowie durch Bewertung von Kosten und Wirtschaftlichkeit medizinischer Technologien zu verbessern. Um dieser überaus anspruchsvollen Vorgabe gerecht werden zu können, ist das bereits im GRG von 1989 angelegte und im GSG 1993 weiterentwickelte Instrumentarium zur Qualitätssicherung nachhaltig umgestaltet und ausgebaut worden. Im Zentrum steht nunmehr ein Gebot der Qualitätssicherung in allen Leistungsbereichen, das durch die Verpflichtung der Krankenhäuser und Rehaeinrichtungen zu einem umfassenden Qualitätsmanagement ergänzt wird. Indem der Gesetzgeber durch das 2004 modifizierte GRG 2000 eine permanente Orientierung der Versorgung der Versicherten an anerkannten Qualitätsstandards fordert, wird besonders deutlich, welche Priorität die Sicherung und Verbesserung der Qualität im Gesundheitswesen, besonders im Krankenhaus, zukommt. Institutionell wurde mit der Modifikation der GBA geschaffen. Qualitätssicherungsbemühungen haben mit den Staatszielbestimmungen des Grundgesetztes gemeinsam, dass über sie prinzipiell Einigkeit besteht. Konkret wird es bei der Qualitätssicherung aber immer dann, wenn geklärt werden muss, wer dafür zahlt, und wenn festgelegt wird, welche Standards verpflichtend zu beachten sind, und wer infolgedessen für die Zukunft von der Leistungserbringung ausgeschlossen wird. Es wird auf diesem Hintergrund viel juristisches und auch ökonomisches Diskussionspotenzial geben, da ja bekanntlich bei Geld die Gemütlichkeit aufhört.

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