Magisterarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: mit Auszeichnung bestanden (A), Universität Bremen (Fachbereich Rechtswissenschaften - Aufbaustudium Europäisches und Internationales Recht), Sprache: Deutsch, Abstract: Es verwundert nicht, dass sich im Zuge der Liberalisierung des Luftverkehrs in Teilbereichen auch Wettbewerb zwischen Flughäfen entwickelt hat. Hinzu kommt, dass Flughafenbetreiber parallel zu ihrem Engagement in den traditionellen aeronautischen Dienstleistungsmärkten zunehmend in vor- und nachgelagerte Wettbewerbsmärkten allgemeinwirtschaftlicher Natur expandieren. Zugleich bestehen aber in zahlreichen anderen Bereichen weiterhin teils faktische, teils rechtliche Monopole. Damit gibt die Flughafenwirtschaft heute ein Bild ab, dass vom Nebeneinander regulierter und liberalisierter Märkte geprägt ist. Es liegt also nahe, die Vereinbarkeit von Quersubventionen in der Flughafenwirtschaft mit dem europäischen Wettbewerbsrecht genauer zu untersuchen. Das wohl wichtigste EG-wettbewerbsrechtliche Instrument gegen Quersubventionen bietet sich mit Art. 82 EGV an, der die missbräuchliche Ausnutzung marktbeherrschender Stellungen untersagt. Da sich die Mehrheit der Flughäfen, wie andere Betriebe der Versorgungs- und Entsorgungswirtschaft, weiterhin in staatlichem Besitz befinden, können Quersubventionen aber möglicherweise auch unter dem Aspekt des Verbots staatlicher Beihilfen gem. Art. 87 I EGV bzw. des Gebots vertragsgerechten Verhaltens gem. Art. 86 I EGV sanktioniert werden. Natürlich kann ein Außenstehender, der nicht über einen vertieften Einblick in die tatsächlichen wirtschaftlichen und technischen Verhältnisse einzelner Flughafengesellschaften verfügt, kein abschließendes Urteil über die Frage, welches Unternehmen Quersubventionierung praktiziert, abgeben. Ein entsprechender Einblick bleibt manchmal selbst der Europäischen Kommission verwehrt. Ziel der Arbeit kann daher lediglich sein, zu untersuchen, unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen Quersubventionierung im Rahmen des EG-Wettbewerbrechts verboten bzw. sanktionierbar ist.
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