Hat ein Versicherer eine Leistung an einen Versicherungsnehmer erbracht, so kann er gegebenenfalls auch bei einem außerhalb des Versicherungsvertrages stehenden Schadensverursacher zumindest einen Teil seiner Leistung zurückverlangen. Voraussetzung hierfür ist, dass dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Schadensverursacher zusteht. Daher steigt dieser Übungsfall zunächst auch sehr umfangreich in die Prüfung eines deliktischen Anspruchs ein. Ob und in welchem Umfang diese Ansprüche des Versicherungsnehmers dann per Gesetz auf den Versicherer übergehen, ist ein weiterer Schwerpunkt des Falles.
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